Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt einer anderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen oder in Behältern, die auf solche Fahrzeuge verladen sind, befördert werden, auch wenn diese Fahrzeuge auf einem Teil der Strecke zwischen Abgangs- und Bestimmungszollamt auf einem anderen Verkehrsmittel befördert werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise