Die Zollbehörden können, wenn sie es für zweckmäßig halten,
a) eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge und eine Beschau ihrer Warenladung bei den Durchgangszollämtern und unterwegs vornehmen,
b) die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens begleiten lassen.
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