BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)Art. 26

Art. 26

In Kraft seit 03. Mai 1960
Up-to-date

Die Zollbehörden können, wenn sie es für zweckmäßig halten,

a) eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge und eine Beschau ihrer Warenladung bei den Durchgangszollämtern und unterwegs vornehmen,

b) die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens begleiten lassen.

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