Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:
a) Die Behälter werden von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen, in dem der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat oder in dem der Behälter zum erstenmal zur Beförderung unter Zollverschluß verwendet wird.
b) Die Entscheidung über die Zulassung muß das Datum und die laufende Nummer enthalten.
c) Für die zugelassenen Behälter wird ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 8 ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer Sprache zu drucken; die einzelnen Punkte sind zu numerieren, damit der Wortlaut in anderen Sprachen leichter verständlich ist. Das Anerkenntnis ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind.
d) Das Anerkenntnis muß den Behälter begleiten; es ist in den in Artikel 1 der Anlage 6 genannten Schutzrahmen aufzunehmen und durch Zollverschluß so zu sichern, daß es ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht aus dem Rahmen entnommen werden kann.
e) Die Behälter sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
f) Die Zulassung wird ungültig, wenn die wesentlichen Merkmale des Behälters geändert werden oder der Eigentümer wechselt.
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