Ein Transport mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls von der beteiligten Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien keine andere Regelung getroffen ist,
a) müssen die Abgangszollämter in ein und demselben Land gelegen sein,
b) dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen sein und
c) darf die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.
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