1. Dieses Kapitel gilt nur dann, wenn die Straßenfahrzeuge den in der Anlage 3 und die Behälter den in der Anlage 6 hinsichtlich ihrer Bauart und Einrichtung festgelegten Bedingungen entsprechen.
2. Die Straßenfahrzeuge und Behälter werden nach den in den Anlagen 4 und 7 niedergelegten Verfahren zugelassen; die Verschlußanerkenntnisse haben den Mustern der Anlagen 5 und 8 zu entsprechen.
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