Art. 42 — Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
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Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
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