BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)Art. 42

Art. 42

In Kraft seit 03. Mai 1960
Up-to-date

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

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