Sobald ein Land, das Vertragspartei des am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die vorläufige Anwendung der Entwürfe von internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, über Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen und den internationalen Warentransport auf der Straße ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV des genannten Abkommens vorgesehenen Maßnahmen, um das Abkommen insoweit zu kündigen, als es den Entwurf des internationalen Zollabkommens über den internationalen Warentransport auf der Straße betrifft.
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