Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
ABSCHNITT I
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4ABSCHNITT II
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 8ABSCHNITT III
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16ABSCHNITT IV
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Art. 20Artikel 20
Art. 21ABSCHNITT V
Art. 22Artikel 22
Art. 23Artikel 23
Art. 24Artikel 24
Art. 25Artikel 25
Art. 26Artikel 26
Art. 27Artikel 27
Art. 28Artikel 28
Art. 29Artikel 29
Art. 30Artikel 30
Vorwort
ABSCHNITT I
Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien verläuft so, wie sie auf Grund des Artikels 27 Punkt 3 und 4 und der Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 von einem Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1920 bis 1923 festgelegt und durch Artikel 5 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt worden ist.
(2) Die gesamte Staatsgrenze wurde in den Jahren 1958 bis 1961 von der auf Grund des Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1958, betreffend die Erneuerung, den Schutz und die Instandhaltung der Grenzsteine und der sonstigen Grenzzeichen an der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze, gebildeten Gemischten Kommission neu vermarkt.
Artikel 2
Art. 2
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf auf Brücken sowie in Bergwerken, Tunnel und sonstigen unterirdischen Bauwerken.
Artikel 3
Art. 3
Die Staatsgrenze bleibt auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Grenzabschnitte (Sektionen) I bis XXVII geteilt.
ABSCHNITT II
Die nassen Grenzen
Artikel 4
Art. 4
(1) Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, ist sie, unbeschadet der Regelung des Absatzes 2, durch die damalige Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt; dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 69/1997)
Artikel 5
Art. 5
Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze am Jelenbach (Grenzabschnitt XIX) an dessen rechtem Ufer festgelegt hat, ist sie durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.
Artikel 6
Art. 6
(1) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß die Ufer der im Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 behandelten Gewässer unbeschadet der Regelung im Artikel 7 in den Grenzstrecken, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, in der seinerzeit vom Grenzregelungsausschuß ermittelten Lage verbleiben. Diese Bestimmung gilt nicht für die Grenzstrecke der Drau, solange diese im Staubereich des Kraftwerkes Dravograd liegt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 69/1997)
ABSCHNITT III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß ihr Verlauf stets deutlich sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.
Artikel 9
Art. 9
(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der gesamten Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie des Artikels 16 Absatz 2 und des Artikels 25 stellt das erforderliche Material und die erforderlichen Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:
a) die Republik Österreich für die Grenzabschnitte I bis VII mit Ausnahme des rechten Murufers, für die Grenzabschnitte XXII bis XXVII und das linke Drauufer;
b) die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien für das rechte Murufer und für die Grenzabschnitte VIII bis XXI mit Ausnahme des linken Drauufers.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fach- und Arbeitskräfte können Zivilisten oder uniformierte Militärpersonen sein; sie dürfen nicht bewaffnet sein und müssen die Staatsbürgerschaft jenes Vertragsstaates besitzen, der sie beistellt.
Artikel 10
Art. 10
Die Vertragsstaaten werden alle acht Jahre eine periodische Kontrolle der Grenzzeichen und, soweit erforderlich, ihre Instandsetzung, Erneuerung und Ergänzung durchführen. Die Zeitspanne von acht Jahren wird jeweils vom Beginn der vorhergehenden periodischen Kontrolle gerechnet.
Artikel 11
Art. 11
(1) Soweit es die deutliche Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert, werden auch außerhalb der periodischen Kontrolle (Artikel 10) die entsprechenden Vermessungs- und Vermarkungsmaßnahmen getroffen werden.
(2) Die Vertragsstaaten werden weiters auch außerhalb der periodischen Kontrolle Grenzzeichen, von denen ein Vertragsstaat behauptet, daß sie versetzt worden sind, so bald wie möglich auf ihre richtige Lage überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle setzen.
Artikel 12
Art. 12
(1) Anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 10) ist festzustellen, ob sich eine früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten periodischen Kontrolle infolge Veränderungen ins Wasser verlagert hat und ob Teile einer früheren Wassergrenzstrecke zu einer Landgrenzstrecke geworden sind; in diesen Fällen sind darüber Protokolle sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 27) zu verfassen.
(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen Veränderungen größeren Ausmaßes kann auch außerhalb der periodischen Kontrolle jeder Vertragsstaat die Überprüfung des betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.
Artikel 13
Art. 13
Im Falle einer Erneuerung der Grenzsteine auf den Dreiländergrenzpunkten werden sich die Vertragsstaaten mit dem daran beteiligten dritten Staat zu diesem Zweck ins Einvernehmen setzen.
Artikel 14
Art. 14
Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragsstaat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragsstaaten für die Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze verwendeten Personen ungehindert in gleichem Maße benützt werden.
Artikel 15
Art. 15
(1) Die Eigentümer der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Brücken, Tunnel, Bauwerke oder sonstigen ober- und unterirdischen Anlagen sowie die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt sind.
(2) Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß öffentliche und private Interessen soweit wie möglich geschont werden. Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind über den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Ansprüche auf Entschädigung wegen der im Absatz 1 angeführten Arbeiten und Maßnahmen richten sich nach dem Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke und Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
ABSCHNITT IV
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit
Artikel 16
Art. 16
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Grenzzeichen ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte zu schützen. Zu diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um die mutwillige Beschädigung, Vernichtung oder Verlegung der Grenzzeichen zu verhindern.
(2) Sollte in einem Grenzabschnitt, für dessen Instandhaltung der eine der Vertragsstaaten das Material, die Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte beistellt (Artikel 9), ein Staatsbürger des anderen Vertragsstaates ein Grenzzeichen beschädigen oder vernichten, so hat dieser Vertragsstaat die Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung dem anderen Vertragsstaat zu ersetzen.
(3) Eine nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestehende Haftung eines Dritten gegenüber dem zur Kostentragung verpflichteten Vertragsstaat wird durch Absatz 2 nicht berührt.
Artikel 17
Art. 17
(1) Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet entlang des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet auf Bannwälder und Schutzwälder keine Anwendung.
(2) Die Eigentümer der an der Staatsgrenze gelegenen Grundstücke und die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die im Absatz 1 genannten Flächen stets frei zugänglich zu halten.
(3) Ansprüche auf Entschädigung wegen der gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen richten sich nach dem Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
Artikel 18
Art. 18
(1) Auf den im Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Flächen dürfen künftig keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt nicht:
a) für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, und
b) für jene Teile von Leitungen (insbesondere Stromleitungen, Postkabel, Wasserleitungen, Gas- und Ölleitungen), die die im Artikel 17 Absatz 1 genannten Streifen von je 1 m Breite geradlinig queren und hiebei die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen weitere Ausnahmen vom Absatz 1 zulassen, wenn und solange dadurch die Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung sind die nach Artikel 21 eingerichtete Kommission und die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates anzuhören. Zu diesem Zwecke können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Artikel 19
Art. 19
In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen errichtet werden; anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine vermarkt werden, wobei diese mindestens 3 m von der Staatsgrenze entfernt gesetzt werden müssen.
Artikel 20
Art. 20
Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen oder ausgebeutet werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.
ABSCHNITT V
Ständige Gemischte Kommission
Artikel 21
Art. 21
(1) Zur Durchführung von Aufgaben, die sich aus diesem Vertrag für beide Vertragsstaaten ergeben, wird eine Ständige Gemischte Kommission (im folgenden Kommission genannt) eingerichtet.
(2) Der Kommission obliegt insbesondere:
a) soweit erforderlich, die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen;
b) schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen aufzurichten oder zu heben;
c) die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
d) beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu erneuern;
e) fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
f) soweit der Verlauf der Staatsgrenze nicht genügend sichtbar ist, zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
g) wo dies notwendig oder zweckmäßig ist, die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte umzuändern und umgekehrt;
h) gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
i) soweit erforderlich, den Verlauf der Staatsgrenze auf Brücken, in Bergwerken, Tunnel und sonstigen Bauwerken entsprechend zu vermarken;
j) soweit erforderlich, an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnstrecken, Straßen oder Fernfreileitungen schneidet, entsprechende Grenzzeichen anzubringen;
k) erforderlichenfalls den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Vorschläge für Änderungen einzelner Teile der Staatsgrenze zu unterbreiten.
(3) Die Kommission ist nicht zuständig:
a) den Grenzverlauf dort festzusetzen, wo er zweifelhaft oder strittig werden sollte;
b) diesen Vertrag sonst mit bindender Wirkung auszulegen;
c) Entscheidungen über Fragen zu treffen, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten der Entscheidung einer innerstaatlichen Behörde bedürfen.
Artikel 22
Art. 22
(1) Die Kommission setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Die Regierung jedes Vertragsstaates bestellt drei Kommissionsmitglieder und drei Stellvertreter. Nach Erfordernis kann jede Seite Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(2) Die Regierung jedes Vertragsstaates bestimmt ein von ihr bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation und ein von ihr bestelltes Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die beiden Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder, einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Artikel 23
Art. 23
Die Kommission überprüft anläßlich jeder periodischen Kontrolle (Artikel 10) auch den Zustand der Grenzzeichen an den Dreiländergrenzpunkten (Artikel 13) und schlägt erforderlichenfalls den Regierungen der Vertragsstaaten Maßnahmen zur Wiederinstandsetzung vor.
Artikel 24
Art. 24
Die Kommission kann von der Bezeichnung, Form, Dimension und dem Material der Grenzzeichen, die vom Grenzregelungsausschuß festgesetzt worden sind, abgehen.
Artikel 25
Art. 25
Werden durch Bauarbeiten an der Staatsgrenze, insbesondere durch Regulierung von Wasserläufen oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen, Grenzzeichen in größerem Umfang beschädigt, zerstört oder entfernt, so hat die Kommission hinsichtlich der Bereitstellung des erforderlichen Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) unabhängig von der Bestimmung des Artikels 9 Absatz 2 die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
Artikel 26
Art. 26
(1) Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze.
(2) Vermarkungsarbeiten, die mit einer Vermessung verbunden sind, müssen im Beisein der Vermessungsfachleute beider Vertragsstaaten durchgeführt werden.
(3) Werden gefährdete Grenzzeichen an eine andere Stelle versetzt oder zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, so wird hiedurch der Verlauf der Staatsgrenze nicht geändert.
Artikel 27
Art. 27
(1) Über jede von der Kommission verfügte Änderung oder Ergänzung der Vermarkung sowie über die Berichtigung fehlerhafter, vom Grenzregelungsausschuß, der im Absatz 2 des Artikels 1 genannten Gemischten Kommission oder von der Kommission bereits genehmigter Vermessungsergebnisse sind von den Vermessungsfachleuten in je zwei Originalen Niederschriften in deutscher und in slowenischer Sprache aufzunehmen und soweit erforderlich zusätzliche Feldskizzen zu verfassen. Die Form der zusätzlichen Feldskizzen bestimmt die Kommission.
(2) Die im Absatz 1 genannten Niederschriften und zusätzlichen Feldskizzen bedürfen der Genehmigung der Kommission.
(3) Die Kommission hat die von ihr verfügten Änderungen und Ergänzungen in der Vermarkung sowie die im Absatz 1 genannten Berichtigungen auf zweckentsprechende Weise in Evidenz zu halten.
(4) Für die Herstellung und Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung nach Absatz 3 gelten Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 25 sinngemäß, soweit nicht die Kommission etwas anderes beschließt.
Artikel 28
Art. 28
Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den ihr beigestellten Vermessungsfachleuten und deren Hilfspersonal (Artikel 9 Absatz 1) gemischte technische Gruppen.
Artikel 29
Art. 29
(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation selbst beschließt oder wenn es, insbesondere in den im Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 geregelten Fällen, ein Vertragsstaat im diplomatischen Wege verlangt. In diesen Fällen haben die Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich zu veranlassen, daß die Kommission binnen einem Monat zusammentritt.
(2) Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd in dem einen oder dem anderen Vertragsstaat zusammenzutreten.
Artikel 30
Art. 30
(1) Die Tagung leitet der Vorsitzende der Delegation jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen leiten die Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich.
(2) Die Verhandlungssprachen der Kommission sind Deutsch und Slowenisch.
(3) Über jede Tagung oder Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in deutscher und in slowenischer Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und von den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu unterfertigen.
Artikel 31
Art. 31
(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(2) Kann in der Kommission über eine Angelegenheit keine Einigung erzielt werden, so ist eine einvernehmliche Regelung hierüber im diplomatischen Wege anzustreben.
Artikel 32
Art. 32
Jede Delegation der Kommission führt Hartdruck- und Farbstampiglien mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der Bezeichnung der Delegation selbst.
Artikel 36
Art. 36
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/2011)
(5) Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, die in einem Vertragsstaat zugelassen und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages im anderen Vertragsstaat vorübergehend eingebracht sind, unterliegen für die Dauer der vorübergehenden Einbringung nicht der Kraftfahrzeugsteuer dieses anderen Staates. Die mit diesen Kraftfahrzeugen im anderen Staat durchgeführten Beförderungen unterliegen dort nicht der Besteuerung.
Artikel 37
Art. 37
Die für die Arbeiten zur Erneuerung der Grenzzeichen und Instandsetzung der Staatsgrenze eingesetzten Kraftfahrzeuglenker und Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger werden bei der Überschreitung der Staatsgrenze für die jeweilige Dauer der Arbeiten mit gültigen, dem Genfer Abkommen für den Straßenverkehr vom 19. September 1949 entsprechenden Führerscheinen und Zulassungsscheinen ausgestattet werden.
ABSCHNITT VII
Schlußbestimmungen
Artikel 38
Art. 38
Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages eine Streitfrage, die weder von der Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit noch im diplomatischen Wege bereinigt werden kann, so wird diese Streitfrage auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dieses entscheidet auch über die Vorfrage, ob sich diese Streitfrage auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat verbindliche Kraft. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen seiner Staatsbürger zum Schiedsrichter ernennt und beide Schiedsrichter einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Ernennen die Vertragsstaaten ihren Schiedsrichter nicht binnen sechs Monaten, nachdem das Begehren auf schiedsrichterliche Entscheidung beim anderen Vertragsstaat eingegangen ist, oder einigen sich die Schiedsrichter nicht binnen der gleichen Frist über die Wahl des Obmannes, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung der Schiedsrichter und des Obmannes ersuchen. Die aus der Mitwirkung der Schiedsrichter entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsstaat für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Die übrigen Kosten tragen beide Vertragsstaaten je zur Hälfte.
Artikel 39
Art. 39
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verliert das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1958, betreffend die Erneuerung, den Schutz und die Instandhaltung der Grenzsteine und der sonstigen Grenzzeichen an der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze, seine Gültigkeit. Jedoch bleiben Maßnahmen und Beschlüsse der auf Grund des genannten Übereinkommens gebildeten Gemischten Kommission verbindlich, soweit sie nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages abgeändert oder aufgehoben werden; dies gilt insbesondere auch für die von dieser Gemischten Kommission genehmigten zusätzlichen Feldskizzen und für die genehmigte Ergänzung und Berichtigung zur Beschreibung und zum Plan der Staatsgrenze.
Artikel 40
Art. 40
(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen der Abschnitte I und II dieses Vertrages sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1986 und bleiben für jeweils weitere fünf Jahre in Geltung, sofern sie nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem der Vertragsstaaten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
Der Vertrag ist in deutscher und serbokroatischer Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide Texte sind authentisch.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Belgrad, am 8. April 1965.