(1) Über jede von der Kommission verfügte Änderung oder Ergänzung der Vermarkung sowie über die Berichtigung fehlerhafter, vom Grenzregelungsausschuß, der im Absatz 2 des Artikels 1 genannten Gemischten Kommission oder von der Kommission bereits genehmigter Vermessungsergebnisse sind von den Vermessungsfachleuten in je zwei Originalen Niederschriften in deutscher und in slowenischer Sprache aufzunehmen und soweit erforderlich zusätzliche Feldskizzen zu verfassen. Die Form der zusätzlichen Feldskizzen bestimmt die Kommission.
(2) Die im Absatz 1 genannten Niederschriften und zusätzlichen Feldskizzen bedürfen der Genehmigung der Kommission.
(3) Die Kommission hat die von ihr verfügten Änderungen und Ergänzungen in der Vermarkung sowie die im Absatz 1 genannten Berichtigungen auf zweckentsprechende Weise in Evidenz zu halten.
(4) Für die Herstellung und Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung nach Absatz 3 gelten Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 25 sinngemäß, soweit nicht die Kommission etwas anderes beschließt.
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