(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Grenzzeichen ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte zu schützen. Zu diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um die mutwillige Beschädigung, Vernichtung oder Verlegung der Grenzzeichen zu verhindern.
(2) Sollte in einem Grenzabschnitt, für dessen Instandhaltung der eine der Vertragsstaaten das Material, die Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte beistellt (Artikel 9), ein Staatsbürger des anderen Vertragsstaates ein Grenzzeichen beschädigen oder vernichten, so hat dieser Vertragsstaat die Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung dem anderen Vertragsstaat zu ersetzen.
(3) Eine nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestehende Haftung eines Dritten gegenüber dem zur Kostentragung verpflichteten Vertragsstaat wird durch Absatz 2 nicht berührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden