(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen der Abschnitte I und II dieses Vertrages sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1986 und bleiben für jeweils weitere fünf Jahre in Geltung, sofern sie nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem der Vertragsstaaten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
Der Vertrag ist in deutscher und serbokroatischer Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide Texte sind authentisch.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Belgrad, am 8. April 1965.
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