(1) Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze.
(2) Vermarkungsarbeiten, die mit einer Vermessung verbunden sind, müssen im Beisein der Vermessungsfachleute beider Vertragsstaaten durchgeführt werden.
(3) Werden gefährdete Grenzzeichen an eine andere Stelle versetzt oder zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, so wird hiedurch der Verlauf der Staatsgrenze nicht geändert.
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