BundesrechtInternationale VerträgeStaatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze am Jelenbach (Grenzabschnitt XIX) an dessen rechtem Ufer festgelegt hat, ist sie durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.

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