Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze am Jelenbach (Grenzabschnitt XIX) an dessen rechtem Ufer festgelegt hat, ist sie durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden