(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der gesamten Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie des Artikels 16 Absatz 2 und des Artikels 25 stellt das erforderliche Material und die erforderlichen Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:
a) die Republik Österreich für die Grenzabschnitte I bis VII mit Ausnahme des rechten Murufers, für die Grenzabschnitte XXII bis XXVII und das linke Drauufer;
b) die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien für das rechte Murufer und für die Grenzabschnitte VIII bis XXI mit Ausnahme des linken Drauufers.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fach- und Arbeitskräfte können Zivilisten oder uniformierte Militärpersonen sein; sie dürfen nicht bewaffnet sein und müssen die Staatsbürgerschaft jenes Vertragsstaates besitzen, der sie beistellt.
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