(1) Auf den im Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Flächen dürfen künftig keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt nicht:
a) für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, und
b) für jene Teile von Leitungen (insbesondere Stromleitungen, Postkabel, Wasserleitungen, Gas- und Ölleitungen), die die im Artikel 17 Absatz 1 genannten Streifen von je 1 m Breite geradlinig queren und hiebei die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen weitere Ausnahmen vom Absatz 1 zulassen, wenn und solange dadurch die Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung sind die nach Artikel 21 eingerichtete Kommission und die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates anzuhören. Zu diesem Zwecke können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
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