(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/2011)
(5) Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, die in einem Vertragsstaat zugelassen und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages im anderen Vertragsstaat vorübergehend eingebracht sind, unterliegen für die Dauer der vorübergehenden Einbringung nicht der Kraftfahrzeugsteuer dieses anderen Staates. Die mit diesen Kraftfahrzeugen im anderen Staat durchgeführten Beförderungen unterliegen dort nicht der Besteuerung.
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