Werden durch Bauarbeiten an der Staatsgrenze, insbesondere durch Regulierung von Wasserläufen oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen, Grenzzeichen in größerem Umfang beschädigt, zerstört oder entfernt, so hat die Kommission hinsichtlich der Bereitstellung des erforderlichen Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) unabhängig von der Bestimmung des Artikels 9 Absatz 2 die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
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