(1) Die Kommission setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Die Regierung jedes Vertragsstaates bestellt drei Kommissionsmitglieder und drei Stellvertreter. Nach Erfordernis kann jede Seite Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(2) Die Regierung jedes Vertragsstaates bestimmt ein von ihr bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation und ein von ihr bestelltes Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die beiden Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder, einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
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