(1) Zur Durchführung von Aufgaben, die sich aus diesem Vertrag für beide Vertragsstaaten ergeben, wird eine Ständige Gemischte Kommission (im folgenden Kommission genannt) eingerichtet.
(2) Der Kommission obliegt insbesondere:
a) soweit erforderlich, die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen;
b) schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen aufzurichten oder zu heben;
c) die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
d) beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu erneuern;
e) fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
f) soweit der Verlauf der Staatsgrenze nicht genügend sichtbar ist, zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
g) wo dies notwendig oder zweckmäßig ist, die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte umzuändern und umgekehrt;
h) gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
i) soweit erforderlich, den Verlauf der Staatsgrenze auf Brücken, in Bergwerken, Tunnel und sonstigen Bauwerken entsprechend zu vermarken;
j) soweit erforderlich, an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnstrecken, Straßen oder Fernfreileitungen schneidet, entsprechende Grenzzeichen anzubringen;
k) erforderlichenfalls den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Vorschläge für Änderungen einzelner Teile der Staatsgrenze zu unterbreiten.
(3) Die Kommission ist nicht zuständig:
a) den Grenzverlauf dort festzusetzen, wo er zweifelhaft oder strittig werden sollte;
b) diesen Vertrag sonst mit bindender Wirkung auszulegen;
c) Entscheidungen über Fragen zu treffen, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten der Entscheidung einer innerstaatlichen Behörde bedürfen.
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