(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation selbst beschließt oder wenn es, insbesondere in den im Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 geregelten Fällen, ein Vertragsstaat im diplomatischen Wege verlangt. In diesen Fällen haben die Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich zu veranlassen, daß die Kommission binnen einem Monat zusammentritt.
(2) Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd in dem einen oder dem anderen Vertragsstaat zusammenzutreten.
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