BundesrechtInternationale VerträgeStaatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)Art. 13

Art. 13

In Kraft seit 01. November 1993
Up-to-date

Im Falle einer Erneuerung der Grenzsteine auf den Dreiländergrenzpunkten werden sich die Vertragsstaaten mit dem daran beteiligten dritten Staat zu diesem Zweck ins Einvernehmen setzen.

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