(1) Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet entlang des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet auf Bannwälder und Schutzwälder keine Anwendung.
(2) Die Eigentümer der an der Staatsgrenze gelegenen Grundstücke und die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die im Absatz 1 genannten Flächen stets frei zugänglich zu halten.
(3) Ansprüche auf Entschädigung wegen der gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen richten sich nach dem Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
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