BundesrechtVerordnungenFeuerungsanlagen-Verordnung 2019

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

FAV 2019
In Kraft seit 05. Oktober 2019
Up-to-date

§ 1 Gegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind die Begrenzung und die Überwachung der Emissionen von nachstehenden Schadstoffen, die beim Betrieb von Feue r ungsanlagen in die Lu f t abgegeben werden:

1. Schwefeldioxid (SO 2 )

2. Stic k stoffoxide (NO x )

3. Staub

4. Kohlenstoffmonoxid (CO)

5. unverbrannte gasförmige organische Verbindungen (OGC)

6. Chlorwasserstoff (HCl)

7. Ammoniak (NH 3 )

8. polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F).

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, in denen Brennstoffe zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme oder mechanischer Energie verbrannt werden und deren Brennstoffwärmeleistung mindestens 0,1 MW beträgt, in gewerblichen Betriebsanlagen.

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für

1. Feuerungsanlagen, die der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, unterliegen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen, in denen außer Brennstoffen gemäß § 4 Z 13 nur biogene Abfälle gemäß § 4 Z 17 lit. b verfeuert werden

2. Feuerungsanlagen, die unter die Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, fallen

3. Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden

4. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden

5. technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden

6. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken

7. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel

8. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden

9. Koksöfen

10. Winderhitzer (cowpers)

11. Krematorien

12. Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern

13. Feuerungsanlagen in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel

14. Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Feuerungsanlagen

15. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die nachweislich höchstens 250 Betriebsstunden pro Jahr verzeichnen

16. Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW.

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „Emission“ die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage in die Luft

2. „Emissionsgrenzwert“ die höchstzulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die je Volumeneinheit des Abgases in die Luft abgeleitet werden darf, ausgedrückt als Massenkonzentration in der Einheit mg/Nm 3

3. „Stickstoffoxide“ (NO x ) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO 2 )

4. „Staub“ in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben

5. „Feuerungsanlage“ jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen

6. „bestehende Feuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, auf die sich eine vor dem 19. Dezember 2017 erteilte Genehmigung erstreckt, sofern die Feuerungsanlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde

7. „neue Feuerungsanlage“ eine andere als eine bestehende Feuerungsanlage

8. „Motor“ einen Gasmotor, Dieselmotor oder Zweistoffmotor

9. „Gasmotor“ einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Motor mit Fremdzündung des Brennstoffs

10. „Dieselmotor“ einen nach dem Dieselprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs

11. „Zweistoffmotor“ einen Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet

12. „Gasturbine“ jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung

13. „Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (zu denen auch Kraftstoffe zählen)

14. „Standardisierte Brennstoffe“ Brennstoffe, deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale in technischen Regelwerken festgelegt sind

15. „Raffineriebrennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks

16. „Abfall“ Abfall im Sinne des § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2019

17. „Biomasse“

a) Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können

b) nachstehende Abfälle:

aa) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft

bb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird

cc) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird

dd) Korkabfälle

ee) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören

18. „Gasöl“

a) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 oder 2710 20 19 oder

b) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350° C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen

die flüssigen Brennstoffe Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht – schwefelarm, Heizöl extra leicht – schwefelfrei, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe zählen zu Gasöl

19. „Schweröl“

a) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 oder 2710 20 39 oder

b) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter Z 18 genannten Gasöle, die aufgrund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft

die flüssigen Brennstoffe Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht zählen zu Schweröl

20. „feste Brennstoffe“:

a) feste Biomasse gemäß Z 17

b) alle Arten von Braunkohle

c) alle Arten von Steinkohle

d) veredelte Brennstoffe:

aa) Braunkohlenbriketts

bb) Steinkohlenbriketts

cc) Koks

21. „Erdgas“ natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen

22. „Biogas“ jedes methanhältige Gas, das durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet wird Klärgas und Deponiegas zählen zu Biogas

23. „Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, einschließlich der Reinigung der Heizflächen (Rußblasen), ohne An- und Abfahrzeiten der für den Übergang auf einen anderen Brennstoff benötigte Zeitraum zählt zur An- und Abfahrzeit

24. „Brennstoffwärmeleistung“ jene einer Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist

25. „Wärmeleistung“ die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene Wärmemenge

26. „Nennwärmeleistung“ (Nennlast) die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehene Wärmeleistung

27. „Wärmeleistungsbereich“ den vom Hersteller der Feuerungsanlage unterhalb oder bei der Nennwärmeleistung festgelegten Bereich

28. Verbrennungsgase“ (Abgase) die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und aus dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten

29. „OGC-Emissionen“ die Summe der Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff

30. „CO-Emission“ die Emission von Kohlenstoffmonoxid

31. „HCl-Emission“ die Emission von Chlorwasserstoff

32. „SO 2 -Emission“ die Emission von Schwefeldioxid

33. „Hochtemperaturprozesse“ Prozesse, bei denen gasförmige Wärmeträger über 100° C und flüssige Wärmeträger über 160° C erwärmt werden

34. „Mehrstofffeuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann

35. „Mischfeuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann

36. „PCDD/F“ polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, angegeben als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent (I-TEF) gemäß Anlage 3 AVV.

§ 5 Aggregation

(1) Eine aus zwei oder mehr Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige Feuerungsanlage, und für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert (Aggregation), wenn

1. die Abgase dieser Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder

2. die Abgase dieser Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.

(2) Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 vorliegen, hat die Behörde unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Feuerungsanlagen, der verwendeten Brennstoffe, der Betriebszeiten, des Abstands der Schornsteine und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

(3) Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen unterschiedliche Brennstoffe verwendet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts die Mischungsformel des § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Feuerungsanlagen, in denen unterschiedliche Brennstoffarten verwendet werden, sind nur zu aggregieren, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung mindestens 1 MW beträgt.

§ 6 Genehmigungsunterlagen

Die Unterlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018, dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage oder einer Änderung der Betriebsanlage anzuschließen sind, müssen insbesondere die in der Anlage 1 genannten Angaben enthalten.

§ 7 Registrierung

(1) Im Sinne des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, müssen sich Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sowie, im Fall der Aggregation, auch Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW, unter Angabe der Informationen gemäß der Anlage 1 im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter „edm.gv.at“ registrieren, dabei müssen die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) verwendet werden. Die Registrierungspflicht gilt nicht hinsichtlich Feuerungsanlagen, die erst infolge einer Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW aufweisen.

(2) Die Registrierung gemäß Abs. 1 muss innerhalb folgender Fristen vorgenommen werden:

1. in Bezug auf eine neue Feuerungsanlage bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bis spätestens einen Monat nach erfolgter Genehmigung (maßgebend ist der jeweils spätere Zeitpunkt)

2. in Bezug auf bestehende Feuerungsanlagen bis 31. Dezember 2023.

(3) Die Daten gemäß der Anlage 1 müssen vom Inhaber der Feuerungsanlage im Register aktuell gehalten werden Änderungen der Daten müssen unverzüglich über das Register gemeldet werden. Die Einstellung der Tätigkeit muss innerhalb eines Monats über das Register gemeldet werden.

(4) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 erster Satz auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Anlageninhaber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzutragen.

§ 8 Emissionen

(1) Nach Maßgabe des § 11 dürfen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW die in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsgrenzwerte des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, anzuwenden.

(2) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis Z 3, zu berechnen:

1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Anlage 2

2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller Brennstoffe dividiert

3. Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.

Die gemäß Z 1 bis Z 3 vorzunehmende Berechnung kann auch durch folgende Mischungsformel dargestellt werden:

Legende:

EGW tot …Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage

EGW BS1 …Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)

BS1…Brennstoff 1

BWL BS1 …Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1

BWL tot …Summe der BWL aller eingesetzten BS

EGW BS2 …Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)

BS2…Brennstoff 2

BWL BS2 …Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2

O2, BS1 …Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent

O2, BS2 …Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent

n…Platzhalter. Für jeden weiteren Brennstoff ist jeweils ein vollständiger Additionsterm hinzuzufügen.

(3) Abweichend von Abs. 2 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.

§ 9 Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten

(1) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit

1. einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar wären,

2. die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ausgeschöpft werden und

3. die Ausnahmen den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, nicht entgegenstehen.

(2) Bei einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung für eine Dauer von bis zu zehn Tagen hat die Behörde im Einzelfall mit Bescheid eine Überschreitung von in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. in der Feuerungsanlage wird im regulären Betrieb nur gasförmiger Brennstoff verfeuert

2. aufgrund der Unterbrechung der Gasversorgung muss auf andere Brennstoffe ausgewichen werden

3. aufgrund der Umstellung auf andere Brennstoffe müsste die Feuerungsanlage mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden.

Die Ausnahmefrist von zehn Tagen ist von der Behörde zu verlängern, wenn der Anlageninhaber nachweist, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.

(3) Die Behörde hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich über jede gemäß Abs. 2 gewährte Abweichung zu unterrichten.

(4) Abweichungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

§ 10 Pflichten des Anlageninhabers

(1) Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW haben die Emissionen gemäß der Anlage 3 zu überwachen oder überwachen zu lassen. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Überwachungsvorschriften des EG-K 2013 anzuwenden.

(2) Für die Überwachung von Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, müssen die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum gemessen werden.

(3) Der Anlageninhaber muss die Überwachungsergebnisse so aufzeichnen und verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 3 Teil 2 überprüft werden kann.

(4) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, muss der Anlageninhaber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung führen oder über Informationen zum diesbezüglichen Nachweis verfügen.

(5) Der Anlageninhaber muss folgende Unterlagen für mindestens sechs Jahre in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufbewahren und sie der Behörde auf Aufforderung in Kopie übermitteln:

1. sich auf die Feuerungsanlage erstreckende Genehmigungsbescheide und Änderungsgenehmigungsbescheide

2. die Überwachungsergebnisse und Informationen gemäß Abs. 3 und 4 sowie die Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung, die wiederkehrenden und allfälligen außerordentlichen Prüfungen im Original

3. falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, Aufzeichnungen über die Betriebsstunden

4. bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW Aufzeichnungen über die Art und über die Menge der in der Feuerungsanlage verwendeten Brennstoffe

5. Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen im Sinne des Abs. 6 und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen

6. Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung.

(6) Unbeschadet des § 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 17 hat der Anlageninhaber im Fall der Nichteinhaltung der in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Der Anlageninhaber muss die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat dem Anlageninhaber erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.

(7) An- und Abfahrzeiten der Feuerungsanlagen müssen möglichst kurzgehalten werden.

(8) Der Anlageninhaber hat der Behörde jede geplante Änderung an einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, die sich auf die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, ohne vermeidbare Verzögerungen mitzuteilen.

§ 11 Allgemeine Anforderungen

(1) Die Emissionsgrenzwerte dieser Verordnung müssen im Wärmeleistungsbereich der Feuerungsanlage eingehalten werden.

(2) Feuerungsanlagen dürfen nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach Angabe des Herstellers geeignet sind.

(3) Feuerungsanlagen dürfen mit Ausnahme der An- und Abfahrzeiten sowie des Feuererhaltungsbetriebs nur im Wärmeleistungsbereich betrieben werden.

(4) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

§ 12 Prüfungen

(1) Der Anlageninhaber muss für die Prüfung seiner Feuerungsanlage gemäß den §§ 13 bis 15 sowie für die Durchführung von Emissionsmessungen gemäß der Anlage 3 Sachverständige aus dem im Abs. 2 genannten Personenkreis heranziehen. Über die Ergebnisse dieser Emissionsmessungen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Ausfertigung dieser Aufzeichnungen ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde oder deren Prüforgane aufzubewahren.

(2) Sachverständige – jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse – sind folgende Personen oder Einrichtungen:

1. Akkreditierte Stellen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung,

2. Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,

3. Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebiets,

4. Sachverständige gemäß § 34 Abs. 4 EG-K 2013,

5. andere Gewerbetreibende, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen befugt sind und die Brennstoffwärmeleistung der zu überprüfenden Feuerungsanlage höchstens 10 MW beträgt.

(3) Bei der Durchführung von Emissionsmessungen im Sinne des Abs. 1

1. müssen validierte Analysemethoden angewendet werden,

2. muss ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet und dem entsprechend bei den Emissionsmessungen vorgegangen werden und

3. müssen die Analysen nachvollziehbar dokumentiert sein.

Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen gemäß § 2 Z 1 des Normengesetzes 2016 – NormG 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, zu berücksichtigen.

(4) Es dürfen nur Sachverständige herangezogen werden, bei denen keine Interessenkonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlageninhaber gegeben ist.

§ 13 Erstmalige Prüfung

(1) Feuerungsanlagen sind einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.

(2) Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, dass die Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 0,5 MW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Abs. 2 durch Vorlage

1. eines Messberichts einer baugleichen Anlage (zB aus diesbezüglichen Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung) und

2. einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Anlageninhaber aufgestellt hat, dass die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik aufgestellt wurde und der unter Z 1 angeführten baugleichen Anlage entspricht, erbracht werden.

(4) Zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW müssen jedenfalls Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 herangezogen werden.

(5) Die erstmalige Prüfung ist spätestens bis zu dem in Anlage 3 Teil 1 Z 5 genannten Zeitpunkt durchzuführen.

§ 14 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren.

(2) Sofern diese Verordnung für Feuerungsanlagen, ausgenommen Motoren und Gasturbinen, Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, ist im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Abs. 1 die Bestimmung der CO-Emission durchzuführen.

(3) Sofern diese Verordnung für Motoren und Gasturbinen Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Abs. 1 die Bestimmung der CO-Emission und der NO x -Emission gemäß Anlage 3 Teil 2 Z 9.2 durchzuführen.

(4) In den Jahren, in denen die CO-Emission oder die NO X -Emission von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bereits im Rahmen der Einzelmessungen gemäß der Anlage 3 Teil 1 Z 1.2 ermittelt wurde, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission oder der NO X -Emission nicht erforderlich.

(5) Die Ergebnisse der gemäß der Anlage 3 Teil 1 Z 1.1 durchgeführten kontinuierlichen Messungen sind jährlich zu beurteilen.

(6) Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige Brennstoff verfeuert wird.

§ 15 Außerordentliche Prüfungen

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Feuerungsanlage rechtfertigen, so ist die Feuerungsanlage unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen, ob sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

§ 16 Befund Messberichte

Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einem schriftlichen Befund festgehalten sein, der insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Der Befund sowie Messberichte ( Anlage 3 Teil 2 Z 8.4) sind im Original in der Betriebsanlage zumindest sechs Jahre so aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

§ 17 Behebung von Mängeln

Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder die außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.

§ 18 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Soweit § 20 nicht anderes bestimmt, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, außer Kraft.

§ 20 Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß § 7 müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2025 entsprechen.

(2) Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß § 7 müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2030 entsprechen.

(3) Bis zu den in den Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist auf bestehende Feuerungsanlagen die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden, sofern Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt.

(4) § 5 Abs. 1 gilt für bestehende Feuerungsanlagen, wenn sie mit derselben Brennstoffart betrieben werden und im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen darüber hinaus muss die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten berücksichtigen.

(5) Für Feuerungsanlagen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen gilt Anlage 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH 3 -Schlupf 30 mg/Nm 3 beträgt.

§ 21 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, umgesetzt.

Anlage 1 (§ 6, § 7 Abs. 1 und 3)

Vom Anlageninhaber vorzulegende Informationen

Anl. 1

1. Brennstoffwärmeleistung (in MW) der Feuerungsanlage

2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige Feuerungsanlage)

3. Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2

4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde

5. Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACE Code)

6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast)

7. falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Anlageninhaber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird

8. Name und Geschäftssitz des Anlageninhabers sowie Standort der Betriebsanlage mit Anschrift.

Anlage 2 (§ 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 6, § 20 Abs. 5, Anlage 1 Z 3, Anlage 3 Teil 1 Z 1.2)

Emissionsgrenzwerte

Anl. 2

1. Emissionsgrenzwerte sind nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases auf folgende Referenzbedingungen bezogen:

a) eine Temperatur von 273,15 K,

b) einen Druck von 101,3 kPa sowie

c) einen Bezugssauerstoffgehalt von

aa) 6% für Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden,

bb) 3% für Feuerungsanlagen, die mit flüssigen und bzw. oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen,

cc) 15% für Motoren und Gasturbinen sowie

dd) 0% für Ammoniak (NH 3 ) Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von NO X Emissionen.

2. Bei Feuerungsanlagen, in denen Ammoniak (NH 3 ) oder Ammoniumverbindungen (NH 4 + Verbindungen) zur Minderung der NO X Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH 3 im Verbrennungsgas (NH 3 Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm 3 nicht übersteigen.

3. Ist der Einrichtung zur NO X Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, das geeignet ist, NH 3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH 3 keine Anwendung.

4. Strohähnliche Brennstoffe umfassen insbesondere auch Getreidepflanzen, Getreidekörner, Getreidebruchkörner, Gräser, Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe.

5. Sonstiges naturbelassenes Holz umfasst insbesondere auch Stücke, Scheite, bindemittelfreie Holzbriketts, Hackgut, Späne, Sägemehl, Schleifstaub oder Presslinge.

6. Reste von Holzwerkstoffen oder Holzbauteilen (auch Spanplattenreste inklusive Härter, Bindemittel, Beschichtungen, Holzschutzmittel, Lack etc.) haben folgende Bedingungen für den Einsatz als Brennstoff zu erfüllen:

a) frei von Verunreinigungen mit Schwermetallverbindungen und bzw. oder halogenorganischen Verbindungen,

b) Herkunft vom Standort der Feuerungsanlage.

7. Für Ersatzbrennstoffprodukte gemäß § 3 Z 19 AVV sind im Einzelfall Emissionsgrenzwerte festzulegen. Diese Emissionsgrenzwerte dürfen,

a) wenn die Ersatzbrennstoffprodukte aus Biomasse hergestellt wurden, die Emissionsgrenzwerte für feste Biomasse nicht übersteigen bzw.

b) wenn die Ersatzbrennstoffprodukte aus anderen Abfällen als Biomasse hergestellt wurden, die Emissionsgrenzwerte für andere feste Brennstoffe nicht übersteigen.

Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Feuerungsanlagen verbrannt werden, die einen Emissionsgrenzwert für Staub in der Höhe von 20 mg/m 3 einhalten.

Teil 1

Emissionsgrenzwerte für bestehende Feuerungsanlagen

Tabelle 1

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm 3 ) für bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 0,1 MW und höchstens 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Anl. 2

Sektor A: Feste Biomasse

Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Sektor C: Gasöl

Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor E: Erdgas

Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor A: Feste Biomasse

Anl. 2

Schadstoff 0,1 – 0,5 MW 0,5 – 1 MW 1 – 2 MW 2 – ≤ 5 MW
SO 2 Stroh 525 525 300 300
SO 2 Miscanthus und andere strohähnliche Brennstoffe - - 300 300
SO 2 andere feste Biomasse und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe, ausgenommen Holz 525 525 200 200
NO X naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig 450 450 450 450
NO X sonstiges naturbelassenes Holz 375 375 375 375
NO X Reste von Holzwerkstoffen und Holzbau-teilen, Stroh und strohähnliche Brenn-stoffe bzw. andere feste Biomasse 750 750 600 600
Staub 225 225 50 30
CO 1200 375 375 375
OGC 75 30 30 30
HCl Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe 45 45 45 45

Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Anl. 2

Schadstoff 0,1 – 0,5 MW 0,5 – 1 MW 1 – ≤ 5 MW
SO 2 1200 780 780
NO X 400 400
Staub 150 150 50
CO 1000 1000 150

Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor C: Gasöl

Anl. 2

Schadstoff 0,1 – 1 MW 1 – 2 MW 2 – ≤ 5 MW
NO X ausgenommen Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 150 150 150
NO X Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefel-arm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 300 200 200
Staub 20
CO 100 80 80

Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Anl. 2

Schadstoff 0,1 – 0,4 MW 0,4 – 1 MW 1 – 2 MW 2 – ≤ 3 MW 3 – ≤ 5 MW
SO 2 180 350 350 350 350
NO X ausgenommen Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 150 450 450 450 400
NO X Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 300 600 600 600 550
Staub 50 20 20
CO 100 100 80 80 80

Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor E: Erdgas

Anl. 2

Schadstoff 0,1 – 3 MW 3 – 5 MW
NO X ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft 120 100
NO X bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmterVerbrennungsluft 200 200
CO 80 80

Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Anl. 2

Schadstoff 0,1 1 MW 1 – 3 MW 3 – 5 MW
SO 2 ausgenommen Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern 200 200
SO 2 für Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie 400 400
NO X Für Flüssiggas ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft 160 160 130
NO X in allen sonstigen Fällen 260 250 250
CO 80 80 80

Tabelle 2

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm 3 ) für bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Anl. 2

Sektor A: Feste Biomasse

Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Sektor C: Gasöl

Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor E: Erdgas

Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor A: Feste Biomasse

Anl. 2

Schadstoff 5 – 10 MW 10 MW
SO 2 Stroh und strohähnliche Brennstoffe 300 300
SO 2 Andere feste Biomasse ausgenommen Holz 200 200
NO X naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig 450 225
NO X Sonstiges naturbelassenes Holz 375 225
NO X Reste von Holzwerkstoffen und Holzbauteilen, Stroh und strohähnliche Brennstoffe, andere feste Biomasse 600 300
Staub 30 30
CO Holz 150 150
CO Stroh und andere feste Biomasse 375 150
OGC 30 30
HCl Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe 45 45
PCDD/F, ausgenommen naturbelassenes Holz 2*10 -7

Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Anl. 2

Schadstoff 5 – 10 MW 10 MW
SO 2 780 400
NO X 400 200
Staub 20 20
CO 150 150

Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor C: Gasöl

Anl. 2

Schadstoff 5 MW
NO X ausgenommen Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 150
NO X Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 200
Staub Heizöl extra leicht schwefelarm 10
Staub alle anderen Gasöle 20
CO 80

Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Anl. 2

Schadstoff 5 – 10 MW 10 MW
SO 2 350 350
NO X ausgenommen Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 400 250
NO X Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 550 250
Staub 20 20
CO 80 80

Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor E: Erdgas

Anl. 2

Schadstoff 5 MW
NO X ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft 100
NO X bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 200
CO 80

Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Anl. 2

Schadstoff 5 MW
SO 2 ausgenommen Biogas und ausgenommen Anlagen, die Koksofengase bzw. Hochofengasen jeweils mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern 35
SO 2 Biogas 170
SO 2 für Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern 200
SO 2 für Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern 400
NO X Für Flüssiggas ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft 100
NO X Für Flüssiggas bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft sowie alle anderen gasförmigen Brennstoffe 250
CO 80

Tabelle 3

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm 3 ) für bestehende Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW

Anl. 2

Sektor A: Gasöl

Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor C: Erdgas

Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Bestehende Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW

Sektor A: Gasöl

Anl. 2

Schadstoff ≥ 1 MW
NO X Motoren 190
NO X Gasturbinen bei Last von über 70% 200
CO Motoren 200
CO Gasturbinen 100

Bestehende Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW

Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Anl. 2

Schadstoff 1 – ≤ 5 MW 5 – ≤ 20 MW 20 MW
SO 2 Motoren und Gasturbinen 120 120 120
NO X Motoren 250 225 190
NO X Gasturbinen bei Last von über 70% 200 200 200
Staub Motoren 20 20 10
Staub Gasturbinen 20 20 10
CO Motoren 200 200 200
CO Gasturbinen 100 100 100

Bestehende Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW

Sektor C: Erdgas

Anl. 2

Schadstoff ≥ 1 MW
NO X Motoren 190
NO X Gasturbinen bei Last von über 70% 150
CO Motoren und Gasturbinen bei Last von über 70% 100

Bestehende Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW

Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Anl. 2

Schadstoff ≥ 1 MW
SO 2 für Motoren und Gasturbinen, ausgenommen Biogas und ausgenommen Anlagen, die Koksofengase bzw. Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern 15
SO 2 für Motoren und Gasturbinen Biogas 60
SO 2 für Motoren und Gasturbinen in Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern 65
SO 2 für Motoren und Gasturbinen in Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern 130
NO X für Motoren 190
NO X für Gasturbinen bei Last von über 70% 200
CO für Motoren, Flüssiggas 100
CO für Motoren, Biogas 150
CO für Gasturbinen 100

Teil 2

Emissionsgrenzwerte für neue Feuerungsanlagen

Tabelle 1

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm 3 ) für neue Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Anl. 2

Sektor A: Feste Biomasse

Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Sektor C: Gasöl

Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor E: Erdgas

Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor A: Feste Biomasse

Anl. 2

Schadstoff 0,1 – 0,5 MW 0,5 – 1 MW 1 – 2 MW 2 – ≤ 5 MW 5 – 10 MW 10 – 20 MW 20 MW
SO 2 Stroh, strohähnliche Brenn-stoffe und andere feste Bio-masse, ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe sowie Holz 525 525 200 200 200 200 200
SO 2 Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe - - 200 200 200 200 200
NO X naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig 450 450 450 450 300 225 225
NO X sonstiges naturbelassenes Holz 375 375 375 375 300 225 225
NO X Reste von Holzwerkstoffen und Holzbauteilen, Stroh und strohähnliche Brennstoffe, andere feste Biomasse 750 750 500 500 300 300 300
Staub 225 225 50 30 30 30 20
CO Holz 1200 375 375 375 150 150 150
CO Stroh und andere feste Biomasse 1200 375 375 375 375 150 150
OGC 75 30 30 30 30 30 30
HCl Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe 45 45 45 45 45 45 45
PCDD/F ausgenommen naturbelassenes Holz 2*10 -7 2*10 -7

Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Anl. 2

Schadstoff 0,1 – 0,5 MW 0,5 – 1 MW 1 – ≤ 5 MW 5 – 10 MW 10 MW
SO 2 1200 780 400 400 400
NO X 400 400 300 200
Staub 150 150 50 20 20
CO 1000 1000 150 150 150

Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor C: Gasöl

Anl. 2

Schadstoff 0,1 – 1 MW 1 – 2 MW 2 MW
NO X ausgenommen Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 150 150 150
NO X Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 300 200 200
Staub Heizöl extra leicht schwefelarm - - 10
Staub alle anderen Gasöle - - 20
CO 100 80 80

Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Anl. 2

Schadstoff 0,1 – 0,4 MW 0,4 – 1 MW 1 – 2 MW 2 – ≤ 10 MW 10 MW
SO 2 180 350 350 350 350
NO X ausgenommen Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 150 450 300 300 250
NO X für Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 300 600 300 300 250
Staub 50 20 20
CO 100 100 80 80 80

Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor E: Erdgas

Anl. 2

Schadstoff 0,1 – 1 MW ≥ 1 MW
NO X ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft 120 100
NO X bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft 200 100
CO 80 80

Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Anl. 2

Schadstoff 0,1 – 1 MW 1 – 3 MW 3 MW
SO 2 ausgenommen Biogas und ausgenommen Anlagen, die Koksofen-gase bzw. Hochofengase jeweils mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern 35 35
SO 2 Biogas 100 100
SO 2 für Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern 200 200
SO 2 für Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern 400 400
NO X Für Flüssiggas ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft 125 125 100
NO X Für Flüssiggas bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft sowie alle anderen gasförmigen Brennstoffe 260 200 200
CO 80 80 80

Tabelle 2

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm 3 ) für neue Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW

Anl. 2

Sektor A: Gasöl

Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor C: Erdgas

Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Neue Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW

Sektor A: Gasöl

Anl. 2

Schadstoff ≥ 1 MW
NO X Motoren 190
NO X Gasturbinen bei Last von über 70% 75
CO Motoren 200
CO Gasturbinen 100

Neue Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW

Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Anl. 2

Schadstoff 1 – ≤ 5 MW 5 MW
SO 2 Motoren und Gasturbinen 120 120
NO X für Motoren 190 190
NO X Gasturbinen bei Last von über 70% 75 75
Staub Motoren 20 10
Staub Gasturbinen 20 10
CO Motoren 200 200
CO Gasturbinen 100 100

Neue Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW

Sektor C: Erdgas

Anl. 2

Schadstoff ≥ 1 MW
NO X Motoren 95
NO X Gasturbinen bei Last von über 70% 50
CO Motoren und Gasturbinen bei Last von über 70% 100

Neue Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW

Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Anl. 2

Schadstoff ≥ 1 MW
SO 2 für Motoren und Gasturbinen ausgenommen Biogas 15
SO 2 für Motoren und Gasturbinen Biogas 40
NO X für Motoren, 190
NO X für Gasturbinen bei Last von über 70% 75
CO für Motoren, Flüssiggas 100
CO für Motoren, Biogas 150
CO für Gasturbinen bei Last über 70 % 100

Anlage 3 (§ 10 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 3 bis 5, § 16)

Überwachung und Bewertung der Emissionen von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW

Teil 1

Überwachung der Emissionen durch den Anlageninhaber

Anl. 3

1. Der Anlageninhaber hat, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist,

1.1 kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen, abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle durchzuführen

Brennstoff Staub CO SO 2 NO X
fest 10 MW 10 MW 30 MW 30 MW
flüssig, ausgenommen Gasöl 10 MW 10 MW 30 MW
Gasöl 10 MW 30 MW
gasförmig 10 MW 30 MW

und

1.2 Einzelmessungen für die gemäß Anlage 2 in der Feuerungsanlage in Betracht kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Z 1.1 festgelegt sind,

1.2.1 bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bis höchstens 20 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Jahre,

1.2.2 bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich,

durchführen zu lassen und

1.3 wenn zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für HCl und für SO 2 Sekundärmaßnahmen erforderlich sind, hinsichtlich dieser Schadstoffe auch für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW Einzelmessungen mindestens alle fünf Jahre durchführen zu lassen.

2. Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Z 1.1 sind nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.

3. Alternative Überwachungsmaßnahmen

3.1 Gemäß Z 1 durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO 2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, dass bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO 2 nicht überstiegen werden können.

Bei Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen SO 2 Emissionsgrenzwerte als erbracht.

Brennstoff SO 2 Emissionsgrenzwert in mg/Nm 3 erfüllt
Heizöl extra leicht-schwefelfrei Heizöl extra leicht-schwefelarm Heizöl extra leicht Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten 180
Heizöl leicht 350

3.2 Falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, sind als Alternative zu den kontinuierlichen Messungen gemäß Z 1.1 und zu den Häufigkeiten gemäß Z 1.2 und Z 1.3 bei dem § 9 unterliegenden Feuerungsanlagen regelmäßige Messungen aller Schadstoffe, die für die betreffende Anlagenart in Betracht kommen, mindestens jedes Mal dann durchzuführen, wenn die folgende Betriebsstundenanzahl erreicht ist:

3.2.1 für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW: 1.500 Betriebsstunden

3.2.2 für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW: 500 Betriebsstunden

3.2.3 die regelmäßigen Messungen sind unabhängig vom Erreichen der in den Z 3.2.1 und Z 3.2.2. genannten Stundenzahl jedenfalls mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.

4. Während des Betriebs von Feuerungsanlagen, die mit Staubabscheideeinrichtungen gemäß Z 4.1 oder Z 4.2 ausgestattet sind, muss, sofern nicht kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Z 1.1 durchzuführen sind, die Funktionsfähigkeit der Abscheideeinrichtungen

4.1 bei elektrischen Abscheidern durch die Kontrolle der Filterspannung und des Filterstroms jedes Feldes bzw.

4.2 bei filternden Abscheidern durch qualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren) kontrolliert werden.

4.3 Melden die Funktionskontrolleinrichtungen unzulässige Abweichungen der Parameter, so muss dies bei der Feuerungsanlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein. Sind filternde Abscheider mit einem Anfahrbypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung über die Klappenstellung muss in der Betriebsanlage zumindest drei Jahre so aufbewahrt werden, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.

5. Die ersten Messungen sind innerhalb von vier Monaten nach der Genehmigung der Anlage oder bei der Betriebsaufnahme durchzuführen maßgebend ist der spätere Zeitpunkt.

6. Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sowie etwaige alternative Verfahren gemäß Z 3.1 sind auf der Grundlage von Verfahren durchzuführen, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können.

Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.

Teil 2

Messung und Auswertung

Anl. 3

1. Die Probenahme und die Analyse für staubförmige Emissionen und für gasförmige Emissionen sind nach den Regeln der Messtechnik durchzuführen, die insbesondere aus europäischen Normen (§ 2 Z 3 NormG 2016) abzuleiten sind sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (§ 2 Z 2 und Z 1 lit. a NormG 2016) heranzuziehen.

2. Die Messstellen sind so festzulegen, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.

3. Die Messungen sind während der Betriebszeit durchzuführen, während der die Feuerungsanlage weder an- noch abgefahren wird dies muss durch ein Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 belegt sein.

4. Ausführung von kontinuierlichen Messungen der Emissionen

4.1 Die Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halb-stundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Messergebnisse müssen mit dem einzuhaltenden Emissionsgrenzwert vergleichbar sein. Für die korrekte Angabe der Emissionsmesswerte sind zusätzlich folgende Betriebsparameter erforderlich und daher zu ermitteln:

4.1.1 Abgastemperatur

4.1.2 Druck im Abgasstrom

4.1.3 Wasserdampfgehalt des Abgases

4.1.4 Sauerstoffgehalt im Abgas

4.2 Das gesamte kontinuierlich arbeitende Messverfahren einschließlich der Emissionsdatenauswerteeinrichtungen ist im Abnahmeversuch sowie wiederkehrend alle drei Jahre durch Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 kalibrieren zu lassen. Die Kalibrierung hat nach den Regeln der Technik für die Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen zu erfolgen.

Die Tauglichkeit des betriebseigenen Messverfahrens gilt als nachgewiesen, wenn die Abweichungen zwischen betriebseigener Messung und Referenzmessung zumindest zu 95% die unter Z 7 angegebenen Werte nicht übersteigen.

4.3 Die automatisierten Messsysteme müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Z 4.2 mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung von Referenzmethoden durch Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 überprüft werden. Der Anlageninhaber hat während des Betriebs der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Ist die Messfunktion nicht gegeben, hat der Anlageninhaber umgehend die Funktionstüchtigkeit der Messeinrichtungen wiederherzustellen oder wiederherstellen zu lassen.

4.4 Der Anlageninhaber hat der Behörde die Berichte über die Ergebnisse der Kalibrierung (Z 4.2) und der Überprüfung (Z 4.3 erster Satz) jeweils innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung oder nach Überprüfung zu übermitteln.

5. Ausführung von Einzelmessungen der Emissionen

5.1 Einzelmessungen sind bei der erstmaligen Prüfung in zwei Laststufen (unterer und oberer Wärmeleistungsbereich) oder bei allen wesentlichen Betriebszuständen und bei wiederkehrenden Emissionsmessungen bei jenem Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage nachweislich vorwiegend betrieben wird (ausgenommen An- und Abfahrzeiten). Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

5.2 Die Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanalquerschnitt vorzunehmen.

6. Messwerte und Bildung von Mittelwerten

6.1 Für die Bildung von Mittelwerten ist die Methode der arithmetischen Mittelung heranzuziehen.

6.2 Sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, sind Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bestimmen.

6.3 Bei der Messung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen (PCDD/F) sind die Messwerte als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden zu bestimmen.

7. Messunsicherheit

Die Messunsicherheit der Messmethode ist zu ermitteln und darf nachfolgende Werte (Prozentsatz bezogen auf den jeweiligen Emissionsgrenzwert) nicht überschreiten. Die Messunsicherheit umfasst die Unsicherheit des gesamten Messverfahrens, das heißt unvermeidbare Fehler des Messgeräts, unvermeidbare Ungenauigkeit bei der Probennahme, Wahl des Messpunkts und dergleichen. Für die Messunsicherheit gilt ein Vertrauensbereich von 95 %.

Schadstoff Messunsicherheit
SO 2 20%
NO X 20%
Staub 30%
CO 10%
OGC 30%
HCl 40%
PCDD/F 50%
NH 3 40%

8. Einhaltekriterien für Emissionsgrenzwerte

8.1 Bei Einzelmessungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert überschreitet.

8.2 Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn

8.2.1 kein validierter Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet,

8.2.2 97 % der Beurteilungswerte nicht das 1,2-fache des Emissionsgrenzwertes überschreiten und

8.2.3 kein Beurteilungswert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.

8.3 Beurteilungswerte sind, soferne Z 6 oder Z 9 nicht anderes bestimmt, auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der Messunsicherheit gemäß Z 7 zu bilden. Validierte Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet. Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird nicht gewertet. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen nicht gewertet, so hat der Anlageninhaber Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des kontinuierlichen Messsystems zu ergreifen.

8.4 Der Messbericht hat mindestens zu enthalten:

8.4.1 Name und Anschrift des Sachverständigen, Datum der Überprüfung

8.4.2 Name des Anlageninhabers, Bezeichnung und Standort der Feuerungsanlage

8.4.3 Betriebsweise der Feuerungsanlage während der Messung (Brennstoffwärmeleistung in MW bzw. % der Nennlast)

8.4.4 Brennstoffe, die während der Messung verbrannt wurden (Art, Heizwert, Aschegehalt, Schwefelgehalt, sonstiges)

8.4.5 Art der Feuerung (Einzelfeuerung, Mehrstofffeuerung, Mischfeuerung)

8.4.6 Normen bzw. normative Dokumente, die der Messung zu Grunde gelegt wurden

8.4.7 Messergebnisse bezogen auf eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases (Messergebnis laut Messprotokoll, Beurteilungswert, einzuhaltender Emissionsgrenzwert, Bezugssauerstoffgehalt).

9. Spezielle Messvorschriften

9.1 Wiederkehrende Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 und 2 von Feuerungsanlagen, ausgenommen Motoren und Gasturbinen

Die Bestimmung der CO-Emission ist bei stationärem Betrieb bei jenem Betriebszustand der Feuerungsanlage durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage vorwiegend betrieben wird bei zweistufigen Brennern: in beiden Laststufen.

Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen. Der CO-Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse gemäß Z 8 ergibt, dass kein Viertelstundenmittelwert bzw. kein Kurzzeitmesswert den jeweiligen Emissionsgrenzwert übersteigt.

9.2 Wiederkehrende Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 und 3 von Motoren und Gasturbinen

Die Bestimmung der CO-Emission und der NO X -Emission ist bei stationärem Betrieb bei jenem Betriebszustand des Motors bzw. der Gasturbine durchzuführen, bei dem diese vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen. Der CO-Emissionsgrenzwert bzw. der NO X -Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse gemäß Z 8 ergibt, dass kein Viertelstundenmittelwert bzw. kein Kurzzeitmesswert den jeweiligen Emissionsgrenzwert übersteigt.