§ 14 Wiederkehrende Prüfungen
§ 14 Wiederkehrende Prüfungen — FAV 2019
(1) Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren.
(2) Sofern diese Verordnung für Feuerungsanlagen, ausgenommen Motoren und Gasturbinen, Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, ist im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Abs. 1 die Bestimmung der CO-Emission durchzuführen.
(3) Sofern diese Verordnung für Motoren und Gasturbinen Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Abs. 1 die Bestimmung der CO-Emission und der NO x -Emission gemäß Anlage 3 Teil 2 Z 9.2 durchzuführen.
(4) In den Jahren, in denen die CO-Emission oder die NO X -Emission von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bereits im Rahmen der Einzelmessungen gemäß der Anlage 3 Teil 1 Z 1.2 ermittelt wurde, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission oder der NO X -Emission nicht erforderlich.
(5) Die Ergebnisse der gemäß der Anlage 3 Teil 1 Z 1.1 durchgeführten kontinuierlichen Messungen sind jährlich zu beurteilen.
(6) Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige Brennstoff verfeuert wird.