(1) Die Emissionsgrenzwerte dieser Verordnung müssen im Wärmeleistungsbereich der Feuerungsanlage eingehalten werden.
(2) Feuerungsanlagen dürfen nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach Angabe des Herstellers geeignet sind.
(3) Feuerungsanlagen dürfen mit Ausnahme der An- und Abfahrzeiten sowie des Feuererhaltungsbetriebs nur im Wärmeleistungsbereich betrieben werden.
(4) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
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