Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, in denen Brennstoffe zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme oder mechanischer Energie verbrannt werden und deren Brennstoffwärmeleistung mindestens 0,1 MW beträgt, in gewerblichen Betriebsanlagen.
Rückverweise
FAV 2019 · Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
§ 12 Prüfungen
…gemäß den §§ 13 bis 15 sowie für die Durchführung von Emissionsmessungen gemäß der Anlage 3 Sachverständige aus dem im Abs. 2 genannten Personenkreis heranziehen. Über die Ergebnisse dieser Emissionsmessungen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Ausfertigung dieser Aufzeichnungen ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde…
Anl. 3
…bestimmt ist, 1.1 kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen, abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle durchzuführen Brennstoff Staub CO SO 2 NO X fest 10 MW 10 MW 30 MW 30 MW flüssig, ausgenommen Gasöl 10 MW 10 MW /Dokumente/Bundesnormen/NOR40218352/image001.png 30 MW…
§ 4 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. „Emission“ die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage in die Luft 2. „Emissionsgrenzwert“ die höchstzulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die je Volumeneinheit des Abgases in die Luft abgeleitet werden darf, ausgedrückt als Massenkonzentration…