(1) Nach Maßgabe des § 11 dürfen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW die in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsgrenzwerte des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, anzuwenden.
(2) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis Z 3, zu berechnen:
1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Anlage 2
2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller Brennstoffe dividiert
3. Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.
Die gemäß Z 1 bis Z 3 vorzunehmende Berechnung kann auch durch folgende Mischungsformel dargestellt werden:
Legende:
EGW tot …Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage
EGW BS1 …Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
BS1…Brennstoff 1
BWL BS1 …Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1
BWL tot …Summe der BWL aller eingesetzten BS
EGW BS2 …Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
BS2…Brennstoff 2
BWL BS2 …Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2
O2, BS1 …Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent
O2, BS2 …Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent
n…Platzhalter. Für jeden weiteren Brennstoff ist jeweils ein vollständiger Additionsterm hinzuzufügen.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.
Anhänge
image001.pngPNGRückverweise
FAV 2019 · Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
§ 5 Aggregation
…im Einzelfall zu beurteilen. (3) Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen unterschiedliche Brennstoffe verwendet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts die Mischungsformel des § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (4) Feuerungsanlagen, in denen unterschiedliche Brennstoffarten verwendet werden, sind nur zu aggregieren, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung mindestens 1 MW beträgt…
§ 8 Emissionen
(1) Nach Maßgabe des § 11 dürfen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW die in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsgrenzwerte des Emissionssc…