(1) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit
1. einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar wären,
2. die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ausgeschöpft werden und
3. die Ausnahmen den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, nicht entgegenstehen.
(2) Bei einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung für eine Dauer von bis zu zehn Tagen hat die Behörde im Einzelfall mit Bescheid eine Überschreitung von in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. in der Feuerungsanlage wird im regulären Betrieb nur gasförmiger Brennstoff verfeuert
2. aufgrund der Unterbrechung der Gasversorgung muss auf andere Brennstoffe ausgewichen werden
3. aufgrund der Umstellung auf andere Brennstoffe müsste die Feuerungsanlage mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden.
Die Ausnahmefrist von zehn Tagen ist von der Behörde zu verlängern, wenn der Anlageninhaber nachweist, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
(3) Die Behörde hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich über jede gemäß Abs. 2 gewährte Abweichung zu unterrichten.
(4) Abweichungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
Rückverweise
MFAB-V · Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau
§ 3 Sinngemäße Anwendung der FAV 2019
…2019 von „Behörde“ gesprochen wird, ist die gemäß den §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde zu verstehen. 2. § 9 Abs. 3 FAV 2019 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterrichten ist. 3. §§ 19 und 21 FAV 2019…
FAV 2019 · Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
§ 9 Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten
(1) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit 1. einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar wären, 2. die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emis…
Anl. 1
…der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast) 7. falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Anlageninhaber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb…
§ 10 Pflichten des Anlageninhabers
…sowie die Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung, die wiederkehrenden und allfälligen außerordentlichen Prüfungen im Original 3. falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, Aufzeichnungen über die Betriebsstunden 4. bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW Aufzeichnungen über die Art und…
Anl. 3
…leicht-schwefelarm Heizöl extra leicht Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten 180 Heizöl leicht 350 3.2 Falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, sind als Alternative zu den kontinuierlichen Messungen gemäß Z 1.1 und zu den Häufigkeiten gemäß Z 1.2 und…