§ 16 Befund Messberichte
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§ 16 Befund Messberichte — FAV 2019
Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einem schriftlichen Befund festgehalten sein, der insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Der Befund sowie Messberichte ( Anlage 3 Teil 2 Z 8.4) sind im Original in der Betriebsanlage zumindest sechs Jahre so aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
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