§ 17 Behebung von Mängeln
In Kraft seit 05. Oktober 2019
Up-to-date
§ 17 Behebung von Mängeln — FAV 2019
Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder die außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.