§ 17 Behebung von Mängeln
In Kraft seit 05. Oktober 2019
Up-to-date
Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder die außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.
Rückverweise
FAV 2019 · Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
§ 10 Pflichten des Anlageninhabers
…Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung. (6) Unbeschadet des § 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 17 hat der Anlageninhaber im Fall der Nichteinhaltung der in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen…