§ 17 Behebung von Mängeln
Up-to-date
Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder die außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.
§ 10 FAV 2019 · FAV 2019 · Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
§ 10 Pflichten des Anlageninhabers
…Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung. (6) Unbeschadet des § 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 17 hat der Anlageninhaber im Fall der Nichteinhaltung der in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen…