BundesrechtVerordnungenFeuerungsanlagen-Verordnung 2019§ 17

§ 17Behebung von Mängeln

In Kraft seit 05. Oktober 2019
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Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder die außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.

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