Diese Verordnung gilt nicht für
1. Feuerungsanlagen, die der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, unterliegen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen, in denen außer Brennstoffen gemäß § 4 Z 13 nur biogene Abfälle gemäß § 4 Z 17 lit. b verfeuert werden
2. Feuerungsanlagen, die unter die Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, fallen
3. Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden
4. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden
5. technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden
6. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken
7. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel
8. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden
9. Koksöfen
10. Winderhitzer (cowpers)
11. Krematorien
12. Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern
13. Feuerungsanlagen in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel
14. Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Feuerungsanlagen
15. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die nachweislich höchstens 250 Betriebsstunden pro Jahr verzeichnen
16. Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW.
Rückverweise
FAV 2019 · Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
Anl. 2
… K, b) einen Druck von 101,3 kPa sowie c) einen Bezugssauerstoffgehalt von aa) 6% für Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, bb) 3% für Feuerungsanlagen, die mit flüssigen und bzw. oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen, cc) 15% für Motoren und Gasturbinen sowie…