(1) Feuerungsanlagen sind einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.
(2) Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, dass die Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 0,5 MW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Abs. 2 durch Vorlage
1. eines Messberichts einer baugleichen Anlage (zB aus diesbezüglichen Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung) und
2. einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Anlageninhaber aufgestellt hat, dass die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik aufgestellt wurde und der unter Z 1 angeführten baugleichen Anlage entspricht, erbracht werden.
(4) Zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW müssen jedenfalls Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 herangezogen werden.
(5) Die erstmalige Prüfung ist spätestens bis zu dem in Anlage 3 Teil 1 Z 5 genannten Zeitpunkt durchzuführen.
§ 13 FAV 2019 · FAV 2019 · Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
§ 13 Erstmalige Prüfung
(1) Feuerungsanlagen sind einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen. (2) Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, dass die Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. (3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 0,5 MW…
§ 12 Prüfungen
…1) Der Anlageninhaber muss für die Prüfung seiner Feuerungsanlage gemäß den §§ 13 bis 15 sowie für die Durchführung von Emissionsmessungen gemäß der Anlage 3 Sachverständige aus dem im Abs. 2 genannten Personenkreis heranziehen. Über die…
§ 68 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 68 § 68
…für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke) und der 12. und 13. Abschnitt dieser Verordnung (Prüfberechtigte, Anforderungen und Nachweise) sind sinngemäß anzuwenden. (2) §§ 12 und 13 Abs. 4 FAV 2019 sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 66 § 66
…Teil 1 (Überwachung der Emissionen durch den Anlageninhaber) zu überwachen. (2) Wiederkehrende Überprüfungen sind bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens jährlich durchzuführen. (3) §§ 13 und 14 FAV 2019 sind sinngemäß anzuwenden. (4) Erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 13 und 14 FAV 2019 sind auf erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß…
§ 4 MFAB-V · MFAB-V · Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau
§ 4 Inkrafttreten und Übergangsregelung
…in § 1 genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erteilt worden ist, ist § 13 FAV 2019 erst vier Monate nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.…
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