§ 1 Gegenstand
In Kraft seit 05. Oktober 2019
Up-to-date
Gegenstand dieser Verordnung sind die Begrenzung und die Überwachung der Emissionen von nachstehenden Schadstoffen, die beim Betrieb von Feue r ungsanlagen in die Lu f t abgegeben werden:
1. Schwefeldioxid (SO 2 )
2. Stic k stoffoxide (NO x )
3. Staub
4. Kohlenstoffmonoxid (CO)
5. unverbrannte gasförmige organische Verbindungen (OGC)
6. Chlorwasserstoff (HCl)
7. Ammoniak (NH 3 )
8. polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F).
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