(1) Die Bestimmungen des Art. 102 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Art. 17 bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.
(2) Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister können jedoch die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Inwieweit in besonderen Ausnahmefällen für die bei Besorgung solcher Geschäfte aufgelaufenen Kosten vom Bund ein Ersatz geleistet wird, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Art. 103 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
ARR 2014 · Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
§ 7 Landeshauptfrau, Landeshauptmann
…Förderung fällt, die Abwicklung der Förderungen einer Landeshauptfrau oder einem Landeshauptmann und den dieser oder diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Art. 104 Abs. 2 B-VG. Soweit damit vereinbar, sind die unter § 8 vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen.…
K-GOL · Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL
§ 6 §6
…VG; Art. 51 Abs. 1 K-LVG). (2) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden besorgen die ihnen übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung - Art. 104 Abs. 2 B-VG; Art. 51 Abs. 6 K-LVG).…
Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (GeOA)
§ 1 Aufgaben des Amtes der Landesregierung
…Amt der Landesregierung besorgt als Hilfsorgan die Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung, die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und nach Maßgabe des Art. 104 Abs. 2 B-VG die Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung). (2) Auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ist das Amt der Landesregierung auch selbständige Verwaltungsbehörde in Unterordnung unter die…
Bundesimmobiliengesetz
§ 26 Bedienstete der Länder
…abzuschließen sind, durch Heranziehen von Landesbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2000 mit einschlägigen Aufgaben der Bau- und Liegenschaftsverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 104 B-VG betraut sind, zu decken.…
GO-LR · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 2 Mittelbare Bundesverwaltungund Auftragsverwaltung des Bundes
…ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung zu verständigen. (4) Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 finden auch für die gemäß Art 104 Abs 2 B-VG vom zuständigen Bundesminister dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau übertragene Besorgung von Geschäften der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung des Bundes) Anwendung.…
Waldfondsgesetz
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
…des administrativen Aufwands beauftragen. Weiters können die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Anträge und die Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmung des Art. 104 Abs. 2 B-VG auch den Landeshauptleuten, den ihnen unterstellten Behörden im Land sowie von diesen beauftragten Dritten gegen Abgeltung der auftretenden Kosten übertragen werden.…
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 143 Allgemeine Bestimmungen
…der Förderung mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern wie Landwirtschaftskammern oder Banken Auftragsverträge abschließen. Er kann die Besorgung solcher Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 104 Abs. 2 B-VG auch dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. (6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Maßgabe der…
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