JudikaturVfGH

A2088/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 1991

Art104 Abs2 B-VG läßt die Begründung einer Verpflichtung des Bundes zur Leistung eines Kostenersatzes an die Länder (durch Bundesgesetz) nur "in besonderen Ausnahmefällen" zu. Der Gesetzgeber hat bei der Prüfung, ob in concreto ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, - neben dem (allgemeinen) Sachlichkeitsgebot des Art7 B-VG - den §4 F-VG 1948 zu beachten, wonach die in §2 und §3 F-VG 1948 vorgesehenen Regelungen (Art104 Abs2 dritter Satz B-VG stellt für den Bereich der "Auftragsverwaltung" eine Sonderregelung zu §2 F-VG 1948 dar) in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen haben und darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. Innerhalb dieser Grenzen liegt die Festlegung einer Kostenersatzpflicht des Bundes im finanzpolitischen Gestaltungsspielraum des Bundesgesetzgebers (VfGH 12.10.90, G66/90).

§1 Abs2 und Abs3 FAG 1967, 1973, 1979 begründen keinen Anspruch auf (Einzel )Abgeltung der den Ländern entstandenen Projektierungs-, Bauleitungs- und Bauführungsausgaben, falls das betreffende (Hochbau )Projekt nicht fertiggestellt wird (Entsprechende Vorschriften finden sich - erstmals - in §1 Abs2 Z2 litb FAG 1985).

Es liegt keine Überschreitung des dem Bundesgesetzgeber zustehenden finanzpolitischen Gestaltungsspielraumes vor, wenn er bei Erlassung der FAG 1967, 1973 und 1979 im Rahmen seiner (damaligen) rechtspolitischen Beurteilung Fälle der in Rede stehenden Art nicht als "besondere Ausnahmefälle" iS des Art104 Abs2 dritter Satz B-VG angesehen hat.

Die dem FAG 1967, 1973 und 1979 vorausgegangenen "Pakte" besitzen - wie immer man ihre rechtliche Natur beurteilt - nicht Gesetzeskraft; sie können nicht rechtliche Grundlage eines mit Klage nach Art137 B-VG geltend zu machenden Anspruchs sein.

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