RS0053995 – OGH Rechtssatz
Die Angelegenheiten, die nach § 1 Abs 4 TauernautobahnfinanzierungsG dem Bund vorbehalten sind, sind vom zuständigen BM zu besorgen und nicht - auf Grund der gemäß Art 104 Abs 2 B-VG schon früher erfolgten Übertragung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung - durch den Landeshauptmann.