(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (§ 38 Abs. 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
Rückverweise
HSG 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
§ 31 Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter
…Nachweises zu verlangen. Von der Möglichkeit einer Unterschreitung der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind bei Lehramtsstudien die im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien. (7) Auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Sprecherin oder den Sprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Heimvertretung gemäß § 7 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr…