JudikaturVfGH

G16/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1962

Die unter dem Begriff der Bundesstraßenverwaltung zusammengefaßte Summe der auf den Bau und die Instandhaltung von Bundesstraßen abzielenden Verwaltungstätigkeiten ist dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich des Bundes zu unterstellen.

Der Abs. 2 des § 28 des Bundesstraßengesetzes wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die §§ 1 FAG bestimmen nicht den Umfang der mittelbaren Bundesverwaltung.

Die Anwendung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 104, Art. 104 Abs. 2 B-VG} setzt jedenfalls einen besonderen und als solchen erkennbaren Übertragungsakt voraus, mag auch seine Form nicht vorgeschrieben sein. Eine Dienstanweisung ist kein derartiger Übertragungsakt.

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