Die unter dem Begriff der Bundesstraßenverwaltung zusammengefaßte Summe der auf den Bau und die Instandhaltung von Bundesstraßen abzielenden Verwaltungstätigkeiten ist dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich des Bundes zu unterstellen.
Der Abs. 2 des § 28 des Bundesstraßengesetzes wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die §§ 1 FAG bestimmen nicht den Umfang der mittelbaren Bundesverwaltung.
Die Anwendung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 104, Art. 104 Abs. 2 B-VG} setzt jedenfalls einen besonderen und als solchen erkennbaren Übertragungsakt voraus, mag auch seine Form nicht vorgeschrieben sein. Eine Dienstanweisung ist kein derartiger Übertragungsakt.
Rückverweise