LandesrechtKärntenVerordnungenGeschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL§ 6

§ 6§6

In Kraft seit 01. März 1999
Up-to-date

(1) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden üben die Vollziehung des Bundes aus, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (mittelbare Bundesverwaltung - Art. 102 Abs. 1 B-VG; Art. 51 Abs. 1 K-LVG).

(2) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden besorgen die ihnen übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung - Art. 104 Abs. 2 B-VG; Art. 51 Abs. 6 K-LVG).

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