RS0085028 – OGH Rechtssatz
Mit Verordnung des BMLF vom 17.07.1969 BGBl 1969/280, wurde gemäß Art 104 Abs 2 B-VG auch die Besorgung der von dem Bundesminister in den Ländern wahrzunehmenden Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des WasserbautenförderungsG) dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden übertragen. Im Falle einer solchen Übertragung werden der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Bediensteten funktionell als Organe des Bundes tätig. Die Kläger waren somit zur Unfallszeit formell Bedienstete des Landes Vorarlberg, hatten aber Arbeiten zu verrichten, die dem Bund oblagen und deren Kosten gemäß § 6 Abs 1 WasserbautenförderungsG aus Bundesmitteln zu bestreiten waren. Unter diesen Umständen muß aber als Dienstgeber der Kläger nicht das Land Vorarlberg, sondern die Republik Österreich angesehen werden.