(1) Das Amt der Landesregierung besorgt als Hilfsorgan die Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung, die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und nach Maßgabe des Art. 104 Abs. 2 B-VG die Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung).
(2) Auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ist das Amt der Landesregierung auch selbständige Verwaltungsbehörde in Unterordnung unter die Landesregierung, den Landeshauptmann oder als Agrarbehörde. Darüber hinaus ist das Amt der Landesregierung auch Geschäftsapparat (Geschäftsstelle) von Sonderbehörden, von Organen besonderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie von Fachorganen, Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.
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