JudikaturOGH

RS0054002 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 1983

Im Falle einer Übertragung der Verwaltung von Bundesvermögen an den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land gemäß Art 104 Abs 2 B-VG werden der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Beamten bei Besorgung dieser Verwaltungsgeschäfte funktionell als Organe des Bundes tätig, wobei diese Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes nach denselben Grundsätzen wie die mittelbare Hoheitsverwaltung des Bundes geführt wird, der Landeshauptmann also an die Weisungen des zuständigen Bundesministers und die dem Landeshauptmann unterstellten Beamten an dessen Weisung gebunden sind (Reichsbrückeneinsturz).

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