(1) Dieses Hauptstück gilt für
a) die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper bei der Besorgung der Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung;
b) natürliche und juristische Personen in Bezug auf Tätigkeiten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen.
(2) Durch dieses Hauptstück wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt. Dieses Hauptstück gilt insbesondere nicht für die im § 63 Abs. 2 genannten Angelegenheiten, soweit diese in Gesetzgebung Bundessache sind, sowie für die Auftragsverwaltung des Bundes im Sinn des Art. 104 Abs. 2 B-VG.
(3) Durch dieses Hauptstück werden die Vorschriften des 1. und 2. Hauptstückes über die Gleichbehandlung nicht berührt.
§ 71 TGADG · TGADG · Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz, Tiroler
§ 71 § 71
…Verbotes der Diskriminierung oder eines Verfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatz nach § 67 bei der Besorgung von Aufgaben oder bei Tätigkeiten nach § 61 Abs. 1 nicht benachteiligt werden. Das Gleiche gilt für eine andere Person, die als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde…
§ 63 § 63
…Allgemeines Diskriminierungsverbot (1) Bei der Besorgung von Aufgaben und bei Tätigkeiten nach § 61 Abs. 1 ist jede Diskriminierung von Personen aufgrund ihres Geschlechtes, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen…
§ 66 § 66
…Belästigung (1) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person bei der Besorgung von Aufgaben oder bei Tätigkeiten nach § 61 Abs. 1 durch eine für das jeweilige Organ oder den jeweiligen Rechtsträger handelnde Person durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges, ein geschlechtsbezogenes oder ein…
§ 81 § 81
…Akteneinsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen, soweit dem keine gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Dies gilt auch für Rechtsträger im Sinn des § 61 Abs. 1 lit. b . (4) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte, ihre (seine) Stellvertreterin bzw. ihr (sein) Stellvertreter und die ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Bediensteten…
Rückverweise