Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , (nunmehr) vertreten durch Mag. Johannes Häusle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei C* GmbH&Co KG , vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn&Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen EUR 39.100,-- sA und Feststellung (Interesse EUR 5.000,--), im Verfahren über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.11.2024, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidung des Erstgerichts ist einschließlich der Kostenentscheidung wirkungslos.
Begründung:
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. In diesem Fall wird das angefochtene Urteil im Umfang der Zurücknahme der Klage – samt der darin enthaltenen Kostenentscheidung – wirkungslos, was vom Berufungsgericht mit (deklarativem) Beschluss festzustellen ist (RS0106421; RS0081567 [T10, T11]). Dieser Beschluss ist in ASG-Sachen im Dreiersenat zu fassen (RS0123565).
Da die mit Schriftsatz vom 14.8.2025 erklärte Zurücknahme der Klage sowohl unter Anspruchsverzicht erfolgte, als auch noch vor dem in § 483 Abs 3 ZPO genannten Zeitpunkt bei Gericht einlangte und die Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung den gesamten Streitgegenstand umfasst, war spruchgemäß zu entscheiden.
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