Wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung keine der Parteien erscheint, hat dies, soweit nicht solches Ausbleiben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Einfluss auf den Fortgang des Processes ist, das Ruhen des Verfahrens zur Folge. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht ausgeschlossen.
§ 397a ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 397a
…als rechtzeitig überreichte Klagebeantwortung zu behandeln. Zu Beginn der Streitverhandlung ist das Versäumungsurteil mit Beschluss aufzuheben, auch wenn die dafür anberaumte Tagsatzung nach § 170 nicht durchgeführt wird; der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses bedarf es nicht, ein Rechtsmittel ist gegen ihn nicht zulässig. (4) Derjenigen Partei, die den…
§ 398
…Erlassung eines Versäumungsurteils, erstattet er aber auch kein neues tatsächliches Vorbringen, so sind die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sinngemäß anzuwenden.…
§ 483 §. 483.
…bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs. 2) können die Parteien vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle (§§ 168 bis 170). Bis zum gleichen Zeitpunkt kann auch die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den…
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