Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* Holding AG , vertreten durch Gottgeisl&Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, wider die beklagte Partei B* , ohne Angabe eines Geburtsdatums, Geschäftsführer, p.A. C* Limited, vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, wegen EUR 16.738,93 s.A., aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 16.738,93) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 6.2.2024, D*-12, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
1.) Die Zurückziehung der Klage wird zur Kenntnis genommen.
Der im Verfahren D* des Landesgerichts Feldkirch ergangene Beschluss vom 6.2.2024, mit dem die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des Erstgerichts verworfen wurde, ist wirkungslos .
2.) Die Entscheidung über den Antrag der klagenden Partei auf Rückerstattung der halben Pauschalgebühr sowie eines allenfalls unverbrauchten Kostenvorschusses bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Begründung:
1. Die Klägerin begehrte vom Beklagten den Rückersatz von Glücksspielverlusten in Höhe von EUR 16.738,93 s.A. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus Art 7 Nr 2 EuGVVO.
Der Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Art 7 Nr 2 EuGVVO gelange nicht zur Anwendung. Sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort lägen in Malta.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der internationalen Unzuständigkeit mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.2.2024 (ON 12).
Dagegen erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.2.2024 Rekurs (ON 14).
Das Rekursgericht unterbrach mit Beschluss vom 17.4.2024 das Rechtsmittelverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des beim Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 9/24w behängenden Verfahrens.
Noch bevor die Entscheidung des OGH erging, zog die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.1.2026 die gegenständliche Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Eventualiter beantragte sie die Rückerstattung der Pauschalgebühr sowie die Refundierung eines allenfalls geleisteten Kostenvorschusses (ON 23).
Bereits zuvor, nämlich mit Wirkung vom 5.3.2025, wurde über das Vermögen der Klägerin vom Kantonsgericht St. Gallen der Konkurs eröffnet. Aus der in der Publikationsplattform des Kanton St. Gallen sowie im **) vorgenommenen Publikation vom 18.6.2025 ergibt sich weiters, dass das Konkursverfahren mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 10.6.2025 nach § 230 Abs 3 SchKG mangels Aktiven eingestellt wurde. Dieser Umstand war gemäß Art 159 lit d HRegV in das Handelsregister einzutragen.
Die Frage, ob der gegenständliche Prozess gemäß § 7 Abs 1 IO wegen des in der Schweiz über das Vermögen der Klägerin eröffneten Konkursverfahrens unterbrochen war (§ 240 IO; vgl Oberhammer in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 240 KO Rz 13; 8 Ob 21/22d), stellt sich damit nicht mehr.
2. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, ist (noch) partei- und prozessfähig und damit zur Zurückziehung der Klage legitimiert.
Die rechtliche Existenz einer Aktiengesellschaft hört nach der Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtshofs auf, wenn - nach Beendigung der Liquidation - ihre Firma im Handelsregister gelöscht wird. Erst die - hier noch nicht erfolgte - Löschung im Handelsregister führt zum Verlust der Rechtspersönlichkeit sowie der Prozessfähigkeit (BGer 22.4.2021, 4A_527/2020). Nach der - hier erfolgten - Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bleibt die Eintragung im Handelsregister zunächst bestehen. Die amtswegige Löschung der Aktiengesellschaft ist erst dann vorzunehmen, wenn innerhalb von innerhalb zwei Jahren nach der Publikation der Eintragung gemäß Art 159 lit d HRegV kein begründeter Einspruch erhoben wurde (Art 159a lit a HRegV).
Diese Frist ist im konkreten Fall noch nicht abgelaufen, weil die Publikation am 18.6.2025 publiziert wurde.
Die Klägerin hat die Forstsetzung des Verfahrens erkennbar nur deshalb beantragt, damit sie die Klage an sich ziehen kann.
3. Eine Fortsetzung des mit Beschluss vom 17.4.2024 unterbrochenen Verfahrens ist jedoch nicht erforderlich.
§ 163 Abs 2 ZPO erklärt während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam. Dies gilt allerdings nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen. Insbesondere die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht ist in diesem Sinn als zulässig anzusehen (9 Ob 42/18v).
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden, und zwar auch im (Revisions-)Rekursverfahren (RS0081567 [T1]). Dies ist mit deklarativem Beschluss zum Ausdruck zu bringen, dessen Fassung jenem Gericht obliegt, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist. Dabei ist auch auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanz wirkungslos (geworden) sind (RS0081567 [Т10]). Von dieser Wirkungslosigkeit sind auch die Kostenentscheidungen erfasst (RS0106421).
Zwar bestimmt Art 739 Schweizer OR, dass eine in Liquidation getretene Gesellschaft die juristische Persönlichkeit behält und ihre bisherige Firma mit dem Zusatz „in Liquidation“ fortführt, bis die Auseinandersetzung mit den Aktionären durchgeführt ist. Einer Berichtigung der Parteibezeichnung steht allerdings die - im Hinblick auf das Verfahren 5 Ob 9/24w - nach wie vor bestehende Unterbrechungswirkung entgegen.
5. Über die eventualiter gestellten Anträge wird das Erstgericht zu entscheiden haben.
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