Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft (KG) in Linz, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Koller Peterseil Reisinger Rechtsanwälte OG in Perg, wegen 33.136,46 EUR sA, über den (richtig:) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. April 2026, GZ 3 R 31/26p-21, mit dem die Berufung der klagenden Partei gegen das Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichts Wels vom 16. Jänner 2026, GZ 45 Cg 109/25k-11, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 1.599,90 EUR (darin 266,65 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten an Werklohn 33.136,46 EUR. Die Beklagte bestritt, erachtete eine Rechnung in Höhe von 1.364,82 EUR als nicht berechtigt, wandte 12.404,90 EUR als Gegenforderung ein (zusammen 13.769,72 EUR) und erklärte im Übrigen, einen aushaftenden Betrag von 19.366,74 EUR (das ist die Differenz zum Klagsbetrag) zur Anweisung zu bringen.
[2] In der Tagsatzung vom 16. 1. 2026 erklärte der Beklagtenvertreter, die Klagsforderung in Höhe von 19.366,74 EUR nicht zu bestreiten und ausdrücklich anzuerkennen. Der Klagevertreter beantragte daraufhin die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils, mit dem die Beklagte zur Zahlung verpflichtet werde. Der Beklagtenvertreter bestritt dies (ohne eine bereits erfolgte Zahlung zu behaupten). Die Erstrichterin erörterte, dass ein dreigliedriger Urteilsspruch zu erfolgen habe, weil eine Gegenforderung eingewendet worden sei, sodass der Urteilsspruch nicht wie beantragt möglich sei. Möglich wäre allenfalls ein Teilurteil hinsichtlich der Klagsforderung. Daraufhin verkündete sie ein Teilanerkenntnisurteil, wonach die Klagsforderung mit 19.366,74 EUR zu Recht bestehe und die Entscheidung über die Gegenforderung sowie die Kosten dem Endurteil vorbehalten bleibe.
[3] Der Klagevertreter beantragte nach der Verkündung des Teilanerkenntnisurteils die „Urteilsausfertigung“ und schränkte das Klagebegehren „ um das Anerkenntnis ein “, sodass das Klagebegehren auf Zahlung von 13.769,72 EUR samt Zinsen zu lauten habe. Der Beklagtenvertreter bestritt.
[4] Das Berufungsgerichtwies die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnisurteil, mit der sie dessen Nichtigkeit geltend macht bzw dass die Beklagte zur Zahlung verpflichtet werden hätte müssen, mangels Beschwer zurück. Das erhobene Rechtsmittel könne seinen eigentlichen Zweck nicht mehr erreichen. Die Abänderung bzw Aufhebung des Teilanerkenntnisurteils würde keine Wirkung (mehr) entfalten, weil der anerkannte Teil der Hauptforderung durch die Klagseinschränkung aus dem Prozess ausgeschieden und das angefochtene Urteil im Umfang der Zurücknahme (Einschränkung) der Klage ex lege (§ 483 Abs 3 ZPO) wirkungslos geworden sei.
[5] Der von der Beklagten beantwortete „ordentliche Revisionsrekurs“ der Klägerin, mit dem sie im Ergebnis erkennbar die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses anstrebt, ist richtig als Rekurszu werten, zumal die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise hindert (RS0036258). Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig(RS0098745 [T3]). Er ist auch berechtigt .
[6] 1. Bei der Auslegung einer Prozesserklärung – wie hier – kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl RS0037416; vgl RS0017881 [T5, T11]). Die Auslegungsregeln für Privatrechtsgeschäfte sind dabei nicht anzuwenden, es kommt daher nicht auf den tatsächlichen (inneren) Willen der Partei, sondern ausschließlich darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl RS0017881; vgl auch RS0097531).
[7] 2. Ausgehend von der Antragstellung der Klägerin auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils mit dem Inhalt, die Beklagte zur Zahlung des von ihr anerkannten Betrags zu verpflichten, und der anschließenden Verkündung des Teilanerkenntnisurteils unmittelbar vor der „Einschränkung des Klagebegehrens um das Anerkenntnis“ ist darin objektiv bloß die Darlegung/Klarstellung des weiterhin strittigen Teils des Klagebegehrens zu sehen. Damit liegt aber keine Prozesserklärung über eine Klagseinschränkung vor, der anerkannte Teilbetrag ist dadurch nicht aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl zur fehlenden Fortsetzung der Klage im Umfang der Einschränkung RS0034911). Das Berufungsgericht wird daher die Berufung der Klägerin inhaltlich zu erledigen haben.
[8]3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Durch die gegenläufigen Anträge im Rechtsmittelverfahren über den Zurückweisungsbeschluss ist ein Zwischenstreit entstanden, für den die Beklagte kostenersatzpflichtig ist (6 Ob 142/22h Rz 19).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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