Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Glawischnig als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. A*, **, und 2. B* , **, beide verteten durch Dr. C*, Gewerkschaft D*, **, wider die beklagte Partei E* GmbH , **, vertreten durch Dr. Christian Willmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung, Zahlung und Leistung, im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 28.5.2024, ** (verbunden mit ** und **)-35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die gemeinsame Anzeige aller Parteien vom 4.4.2025 über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann noch im Berufungsverfahren das Ruhen des Verfahrens vereinbart werden.
Die Parteien brachten am 4.4.2025 elektronisch eine gemeinsame Ruhensanzeige unter Fortsetzungsverzicht ein. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt eine Sachentscheidung (RS0041994).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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