Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* Holding AG , vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* , vertreten durch BK. Partners Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 21.057,28, im Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15.2.2024, C*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Das mit Beschluss vom 4.4.2024 unterbrochene Rekursverfahren wird f o r t g e s e t z t .
2. Die Zurücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen.
Der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15.2.2024, C*, ist w i r k u n g s l o s .
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 17.8.2023 beim Erstgericht eingebrachten Klage strebte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 21.057,28 s.A. an. Der Beklagte bestritt und wendete internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein.
Mit Beschluss vom 15.2.2024 verwarf das Erstgericht die Prozesseinrede und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 1.254,80.
Nach Vorlage der Akten beschloss das Rekursgericht mit 4.4.2024, das Rechtsmittelverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 9/24w zu unterbrechen.
Am 11.3.2025 gab der Beklagte die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin bekannt; da das Verfahren bereits unterbrochen war, konnten weitere Reaktionen hierauf unterbleiben.
Mit am 21.1.2026 beim Erstgericht eingebrachter Eingabe beantragt die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens und zog die Klage unter Anspruchsverzicht zurück; zudem wurde der Rückersatz der halben Pauschalgebühr und die Rückzahlung eines allenfalls unverbrauchten Kostenvorschusses begehrt.
Damit ist wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen:
1. Infolge Zurückziehung der Klage ist unter einem der Unterbrechungsgrund in Wegfall geraten, sodass zunächst (zur Vermeidung einer Nichtigkeit) das Rekursverfahren fortzusetzen ist.
2.Zufolge § 483 Abs 3 ZPO kann bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden, wenn – wie hier – gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird; im Umfang der Zurücknahme der Klage wird das angefochtene Urteil wirkungslos, dies hat das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen.
Diese Bestimmung ist analog auch im Rekursverfahren anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0081567 [T1]). Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens wird auch die Kostenentscheidung der Vorinstanz wirkungslos (RIS-Justiz RS0106421). Dass das Verfahren zuvor unterbrochen worden war, hindert weder die Klagsrücknahme noch die deklarative Feststellung der Wirkungslosigkeit der Entscheidung der Vorinstanz (6 Ob 107/18f).
3. Über die weiteren (Eventual-)Anträge wird das Erstgericht zu befinden haben.
4. Im Hinblick auf die unbeschränkte Anfechtbarkeit von Punkt 2. dieser Entscheidung ( G. Kodek in Oberhammer/KodekZPO-ON § 483 ZPO Rz 9) ist ein Zulässigkeitsausspruch entbehrlich.
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