Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, den Richter Mag. Schweiger und die Richterin Dr in . Meier in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , geboren am **, **, vertreten durch die Kindesmutter C* B*, wohnhaft ebendort, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei D * , FN **, **, vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic, LL.M., Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen (eingeschränkt) EUR 25.000,00 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 32.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. November 2025, **-62, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Im Umfang der in der Berufung vorgenommenen Einschränkung des Leistungsbegehrens, nämlich hinsichtlich der Abweisung von EUR 10.000,00 samt Zinsen, ist das angefochtene Urteil wirkungslos.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.400,32 (darin EUR 566,72 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am ** geboren und leidet unter dem McCune Albright-Syndrom. Die Klägerin befand sich im Zeitraum vom 15. März 2021 bis 14. Juli 2021 in medizinischer Betreuung an der Kinderabteilung des E* der Beklagten. Anschließend wurde die Klägerin im F* behandelt. Die Erstvorstellung im E* erfolgte am 15. März 2021 aufgrund blutiger Schleimsekretion aus der Vagina.
Die behandelnden Ärzte der Beklagten veranlassten eine Labordiagnostik, eine Laborhormondiagnostik, genetische Untersuchungen sowie eine MR-Untersuchung des Schädels als auch des Abdomens. Dabei zeigte sich ein auffällig hoher Östrogenwert sowie niedrige LH- und FSH-Werte und lag somit eine Pseudopubertas präcox vor. Als Ursache dafür wurden beidseitige ovarielle Follikelzysten angenommen, welche sonographisch als auch in der MR-Untersuchung des Abdomens festgestellt wurden. Zudem wurden im Rahmen der durchgeführten Laboruntersuchungen Hormonvorstufen von Kortison aus der Nebenniere im Blut festgestellt. Des Weiteren fand sich in den Blutuntersuchungen ein Hormon (ACTH) supprimiert und das Serum-Kortison hoch normal. Ein derartige Kombination weist dabei auf das Cushing-Syndrom hin. Darüber hinaus zeigten sich neben dem verschlechterten Körperwachstum und der Pseudopubertas präcox keine weiteren klinischen Auffälligkeiten. Im Zeitraum vom 15. März 2021 bis 14. Juli 2021 hatten noch keine für die Erkrankung der Klägerin typischen Knochenbrüche stattgefunden.
Die Kombination aus Pseudopubertas präcox und möglichem Cushing-Syndrom hätte eine weiterführende Abklärung hinsichtlich des Cushing-Syndroms notwendig gemacht. Die weiteren Untersuchungen wurden erst im Juli 2021 im F* durchgeführt, wo in weiterer Folge das Cushing-Syndrom und das dafür ursächliche McCune Albright-Syndrom diagnostiziert wurde.
Nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft hätte ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt aus dem Fachgebiet der behandelnden Ärzte spätestens Mitte April 2021 [F 1] eine Laborkontrolle vom supprimierten ACTH und Cortisol und in weiteren Folge eine 24-h-Harnsammlung auf Cortisol und/oder ein Dexamethason-Hemmtest durchgeführt, um ein Cushing-Syndrom ausschließen oder diagnostizieren zu können. Auch hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt [F 1] ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt aus dem Fachgebiet der behandelnden Ärzte nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft eine umfassende sonstige Labordiagnostik, insbesondere der Leberfunktionsparameter, veranlasst, um das zunehmende Wachstumsproblem weiter abzuklären. Zudem hätte nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt aus dem Fachgebiet der behandelnden Ärzte Mitte April 2021 [F 1] eine pädiatrisch endokrinologische spezialisierte Abteilung zur Unterstützung bei der Befundinterpretation und zur Festlegung des weiteren Vorgehens kontaktiert oder die Klägerin auf eine pädiatrisch endokrinologische spezialisierte Abteilung überwiesen. Zumindest Mitte April 2021 [F 1] wäre eine Abklärung hinsichtlich des Cushing-Syndroms als nächster diagnostischer Schritt notwendig gewesen. Aufgrund dieser diagnostischen Maßnahmen hätte Mitte April 2021 [F 1] nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft die Diagnose des McCune Albright Syndroms erfolgen müssen und hätte begonnen werden müssen, die Beschwerden der Klägerin zu behandeln. Insbesondere hätte die hormonelle Überproduktion in den zwei Hormonachsen (Pubertäts-Hormon-Achse und Cortisol-Achse) ab Mitte April 2021 [F 1] behandelt werden müssen.
Am 6. Juli empfahl ein Arzt der Beklagten erstmals der Mutter der Klägerin, dass die Klägerin ein Antiöstrogen einnehmen solle. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Diagnose der Erkrankung der Klägerin. Die Mutter der Klägerin verabreichte der Klägerin das Medikament vor der Behandlung im F* nicht.
Die Einnahme eines Antiöstrogens wäre zur Behandlung der Klägerin medizinisch indiziert gewesen, hätte aber keiner vollständigen medikamentösen Behandlung nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft eines McCune Albright-Syndroms mit hier vorliegendem Cushing-Syndrom und Pseudopubärtas präcox entsprochen und somit auch keine vollständige medizinische Behandlung bedeutet. Durch die Einnahme eines Antiöstrogens wäre nur die vorzeitigen Pubertät therapiert worden, aber nicht die übermäßige Cortisolproduktion.
Das McCune Albright-Syndrom ist eine genetische Erkrankung, welche nach dem aktuellem Stand der medizinischen Wissen nicht geheilt werden kann und nur symptomatisch medikamentös behandelbar ist. Die bei der Klägerin vorhandenen zwei voneinander unabhängigen Hormonachsen in Überfunktion (Pubertätsachse und Cortisolsachse in Überfunktion) haben den Körper sowohl vor als auch nach der Geburt beeinflusst.
Dadurch, dass die Erkrankung der Klägerin erst durch die behandelnden Ärzte des F* erfolgte und auch erst dann eine Behandlung nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft erfolgte, musste die Klägerin folgende Nachteile erdulden:
Von Mitte April 2021 bis zur Behandlung um F* verursachte der überhöhte Cortisolspiegel im Körper der Klägerin einen ähnlichen Effekt, den auch die Einnahme einer hohen Dosis Koffein verursachen würde, es kam also zu einem Aufputschen des Körpers. Der überhöhte Cortisolspiegel verursachte bei der Klägerin allerdings keine Schmerzen. [F 3]
Die Klägerin hatte von Mitte April 2021 bis zur Behandlung im F* zumindest dreimal Regelblutungen. Während dieses Zeitraums litt die Klägerin unter Krämpfen und hatte schlaflose Nächte. Die Klägerin schrie viel und lies sich kaum beruhigen. Allgemein war die Klägerin im Zeitraum von Mitte April 2021 bis zur Behandlung im F* im Vergleich zu anderen Kleinkindern häufiger unruhig und weinte öfter als andere Kleinkinder. Sie schwitzte auch mehr als andere Kleinkinder, zudem roch ihr Schweiß wie der eines Erwachsenen.
Die Menstruationsbeschwerden verursachten bei der Klägerin komprimiert auf den 24-Stunden-Tag 5 Tage leichte Schmerzen. [F 2]
Die Klägerin litt unter einem Wachstumsstillstand. Dieser verursachte jedoch keine Schmerzen. Der Wachstumsrückstand wurde von der Klägerin aufgrund der im F* eingeleiteten Therapie aufgeholt. Ein jetzt noch allfällig vorhandenes Minderwachstum der Klägerin ist nicht darauf zurückzuführen, dass bei der Klägerin erst im F* und nicht schon Mitte April 2021 eine adäquate Behandlung eingeleitet wurde.
Durch den erhöhten Cortisolspiegel hatte die Klägerin einen erhöhten Blutdruck. Der wiederum führte zu einer Verdickung der Herzwand. Durch die Therapie, die bei der Klägerin im Zuge der Behandlung im F* eingeleitet wurde, hat sich die Verdickung der Herzwand bei der Klägerin zurückgebildet und der Blutdruck normalisiert. Weder die Verdickung der Herzwand noch der erhöhte Blutdruck haben bei der Klägerin Schmerzen verursacht. [F 3]
Die erhöhten Leberwerte der Klägerin sind auf ihre Grunderkrankung zurückzuführen. Die Leberwerte der Klägerin sind trotz adäquater Therapie weiterhin erhöht. An den Beschwerden der Klägerin bei der Leber hätte sich nichts geändert, wenn die Diagnose der Erkrankung der Klägerin bereits Mitte April 2021 erfolgt wäre und unmittelbar eine adäquate Therapie eingeleitet worden wäre. [F 3]
Dadurch, dass die Erkrankung der Klägerin nicht schon Mitte April 2021, sondern erst im F* diagnostiziert wurde und erst dann eine adäquate Therapie eingeleitet wurde, musste die Klägerin keine Schmerzen und keine bleibenden Schäden im Zusammenhang mit der Leber, der Niere und der Nebenniere erdulden, die sie nicht auch bei einer Diagnosestellung und Einleitung einer Behandlung nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft ab Mitte April 2021 zu erdulden gehabt hätte. [F 3]
Dass die Nebenniere der Klägerin vergrößert ist, ist dem Wesen der Krankheit der Klägerin geschuldet und hängt mit der Grunderkrankung zusammen. Eine Vergrößerung der Nebenniere verursacht grundsätzlich keinerlei Schmerzen. [F 3]
Bis zur Behandlung in ** hatte die Klägerin keine Knochenbrüche. Knochenschmerzen durch die Fibröse-Dysplasie sind Folge der Grunderkrankung. Dadurch, dass die Erkrankung der Klägerin nicht schon Mitte April 2021, sondern erst im F* diagnostiziert wurde und erst dann eine adäquate Therapie eingeleitet wurde, musste die Klägerin keine Schmerzen und keine bleibenden Schäden im Zusammenhang mit den Knochen erdulden, die sie nicht auch bei einer Diagnosestellung und Einleitung einer Behandlung nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft ab Mitte April 2021 zu erdulden gehabt hätte. Die Klägerin hatte aufgrund der erst im F* eingeleiteten Behandlung mit Ausnahme des Wachstumsstillstandes bis zur Behandlung in ** insgesamt kein schlechteres Knochenwachstum, als sie es bei einer adäquaten Behandlung ab Mitte April 2021 gehabt hätte. Sie neigt auch nicht zu mehr Knochenbrüchen, weil sie erst im F* anstatt schon ab Mitte April 2021 nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft behandelt wurde. [F 3]
Bei der Klägerin ist eine vorzeitige Geschlechtsentwicklung eingetreten. Die vorzeitige Geschlechtsentwicklung wurde mittlerweile durch eine Behandlung mit Östrogen-Blockern gestoppt. Die bereits eingetretene Geschlechtsentwicklung wird von der Klägerin wie bei jedem anderen Kind auch in der Pubertät normal fortgesetzt werden. Die vorzeitige Geschlechtsentwicklung war mit Ausnahme der Menstruationsbeschwerden mit keinen Schmerzen für die Klägerin verbunden. Aus der vorzeitigen Geschlechtsentwicklung resultieren in Zukunft keinerlei Nachteile für die Klägerin. [F 3]
Sämtliche anderen Beeinträchtigungen, die die Klägerin erdulden musste und noch erdulden wird müssen, resultieren aus der Grunderkrankung der Klägerin und wären auch bei einer Diagnosestellung Mitte April 2021 und anschließender umgehender Behandlung dennoch eingetreten. Mit Ausnahme der Menstruationsbeschwerden resultieren sämtliche Schmerzen, die die Klägerin bereits erlitten hat oder noch zu erleiden haben wird, nicht aus dem Umstand, dass die Erkrankung der Klägerin nicht bereits Mitte April 2021 diagnostiziert und behandelt wurde, sondern erst im Juli 2021 im F*. Dauer- oder Spätfolgen aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin nicht schon ab Mitte April 2021 sondern erst im F* adäquat behandelt wurde, sind ausgeschlossen. [F 3]
Die Klägerin begehrt von der verbleibenden Beklagten (soweit die Klage ursprünglich gegen die behandelnde Kinderärztin Dr. G* gerichtet war, wurde sie mit Schriftsatz vom 4. März 2025 [ON 32] zurückgezogen) im Verfahren erster Instanz die Zahlung von EUR 35.000,00 samt Zinsen sowie die Feststellung ihrer Haftung für sämtliche Schäden und Nachteile aus der unterlassenen Diagnose und zeitgerechten Behandlung ihrer Erkrankung im Zeitraum vom 16. März 2021 bis 14. Juli 2021. Die Beklagte habe die Symptome des McCune Albright-Syndroms nicht erkannt und nicht zeitgerecht eine sach- und fachgerechte Behandlung eingeleitet. Die behandelnden Ärzte hätten die klinische Symptomatik der Klägerin nur hinsichtlich der Pseudopubertas präcox verfolgt, jedoch nicht hinsichtlich Cushing. Das unterdrückte ACTH sowie extrem hohe Leberwerte seien nicht entsprechend untersucht worden. Die Beklagte hätte eine genaue klinische, laborchemische und bildgebende Diagnostik durchführen müssen. Es wäre sofort nötig gewesen, die Behandlung einzuleiten oder eine dafür spezialisierte endokrinologische und/oder hepatologische Ambulanz zu kontaktieren und ein Antiöstrogen zu verschreiben, was erst vier Monate später, im Juli 2021 im F* geschehen sei. Dadurch seien bei der Klägerin Schäden an Herz, Leber, Niere, Nebenniere und Knochen eingetreten sowie der Minderwuchs und die Entwicklungsstörungen verstärkt worden. Sie habe monatelang mit einer Überfunktion der Nebenniere leben müssen, was zu nächtelanger Schlaflosigkeit, Schreiattacken und einer verstärkten Entwicklungsstörung geführt hätte. Die Schädigung der Organe könne zu einer erforderlichen Transplantation führen; es sei nicht absehbar, ob sie ein normales Leben werde führen können. Bei ordnungsgemäßer Behandlung wären der Klägerin die im Juni, Juli und August 2023, Mai 2024 sowie Dezember 2024 erlittenen Knochenbrüche erspart geblieben.
Die Beklagte bestreitet, beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, die Behandlung durch die Ärzte der Beklagten sei lege artis erfolgt. Es sei eine genaue klinische, laborchemische und bildgebende Diagnostik durchgeführt und ein gynäkologisches Konsil eingeholt worden. Die Klägerin sei mit ihren Eltern erstmals am 15. März 2021 auf der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des E* vorstellig geworden. Bereits im ersten Arztbrief seien die entsprechenden Diagnosen gestellt und diese mit den Kindeseltern erörtert worden. In weiterer Folge hätten zahlreiche Ambulanzkontakte und stationäre Aufenthalte stattgefunden, wobei die Eltern den Wunsch geäußert hätten, die Klägerin im F* behandeln zu lassen, welchem Wunsch die Ärzte der Beklagten entsprochen hätten und sämtliche Befunde dorthin weitergeleitet hätten. Es sei ihr dezidiert geraten worden, ein endokrinologisches Zentrum aufzusuchen, weiters sei Kontakt mit einem ausgewiesenen Spezialisten der H* aufgenommen worden. Weitere Termine im E* seien von der Mutter der Klägerin nicht eingehalten worden. Ihre Diagnose stelle eine sehr seltene Erkrankung dar, die seitens der Beklagten von Beginn an in Betracht gezogen worden sei, deren Mitarbeiter sich bemüht hätten, eine adäquate und hoch qualitative Betreuung zur Verfügung zu stellen. Die Mutter habe sich aber geweigert, die angebotene Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hätten sich die Eltern der Klägerin an die Therapieempfehlungen gehalten, hätte sich der Verlauf besser entwickeln können. Allfällige Versäumnisse seien darauf zurückzuführen, dass ihre Eltern sich geweigert hätten die angeratenen medizinischen Behandlungen und Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Mit dem am 28. November 2025 mündlich verkündeten, angefochtenen Urteil gibt das Erstgericht dem Leistungsbegehren mit einem Teilbetrag von EUR 3.000,00 samt Zinsen statt und weist das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 32.000,00 samt Zinsen sowie das Feststellungsbegehren ab. Es trifft die eingangs wiedergegebenen, soweit im Berufungsverfahren strittig, kursiv dargestellten Feststellungen. Diesen Sachverhalt beurteilt es rechtlich wie folgt: Aufgrund des ärztlichen Behandlungsvertrags schulde der Arzt dem Patienten eine fachgerechte Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich sei. Voraussetzung für eine sachgerechte Behandlung sei die diagnostische Abklärung der Beschwerden durch Erhebung der erforderlichen Befunde und deren fachgerechte Auswertung. Ärzte hätten jene Sorgfalt zu vertreten, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet werde. Ob ein Arzt seine Sorgfaltspflichten erfüllt habe, hänge stets davon ab, wie sich ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Arzt in concreto verhalten hätte. Im vorliegenden Fall wären nach den Feststellungen weitere diagnostische Maßnahmen nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft erforderlich gewesen, die zur Diagnose der Erkrankung der Klägerin und zu einer Behandlung ihrer Beschwerden hätten führen müssen. Die Beklagte hafte daher für all jene Nachteile, die die Klägerin durch die Behandlungsverzögerung habe erdulden müssen, wobei diese glücklicherweise aufgrund der nachfolgenden Behandlung im F* zu keinen längerfristigen oder gar dauerhaften Beeinträchtigungen geführt hätte, die nicht ohnehin auf die Grunderkrankung zurückzuführen seien. Die Behandlungsverzögerung sei nur für die Beschwerden im Zeitraum von Mitte April bis zur Behandlung im F* Mitte Juli 2021 ursächlich, wobei mit Ausnahme der vorzeitigen Geschlechtsentwicklung, die bloß habe gestoppt werden können, sämtliche der Beschwerden therapiert und damit beseitigt worden seien. Mit Ausnahme der Menstruationsbeschwerden seien die Beschwerden mit keinen Schmerzen für die Klägerin verbunden gewesen. Schmerzengeld gebühre nur für das Mehr an Schmerzen, nicht für jene Schmerzen, die der Patient auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen erlitten hätte. Die Klägerin habe nach den Feststellungen „bloß“ die Menstruationsbeschwerden erdulden müssen. Zusätzlich sei aber auch ihr seelisches Ungemach zu berücksichtigen, weil ein ständiger aufgewühlter Zustand durch den erhöhten Cortisolspiegel zweifellos eine gewisse Stresssituation bei einem Kleinkind erzeuge. Im Rahmen der vorzunehmenden Globalbemessung sei daher ein Schmerzengeld iHv EUR 3.000,00 angemessen. Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren EUR 32.000,00 sei abzuweisen. Ein Feststellungsbegehren sei zulässig, wenn der Eintritt künftiger Schäden aus dem haftungsbegründenden Verhalten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Bliebe die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts offen, bestehe ein Feststellungsinteresse. Hier ergebe sich aus den Feststellungen, dass der Klägerin keine zukünftigen Nachteile aus der Behandlungsverzögerung drohten, weshalb das Feststellungsbegehren abzuweisen sei.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem (unter einem eingeschränkten) Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Zu Spruchpunkt I.:
Die Klägerin schränkt ihr Zahlungsbegehren in ihrer Berufung von ursprünglich EUR 35.000,00 auf nunmehr EUR 25.000,00 ein.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klagseinschränkung im Rechtsmittelverfahren, solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist, unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz möglich (RS0039644; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 483 ZPO Rz 19, 21). Das Rechtsmittelgericht hat in diesem Fall die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Klageeinschränkung festzustellen (3 Ob 143/18b; 6 Ob 209/20h).
Zu Spruchpunkt II.:
Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des Erstgerichts für zutreffend, weshalb die Klägerin vorweg auf deren Richtigkeit zu verweisen ist (§ 500a ZPO).
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung ist in der gebotenen Kürze zu ergänzen:
1.1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin zunächst die zeitliche Komponente der vom Erstgericht auf Urteilsseiten 3 und 4 getroffenen und in der Berufungsentscheidung je als [F 1] bezeichneten Feststellungen.
Sie begehrt folgende (hier durch Unterstreichung hervorgehobene) Ersatzfeststellungen:
„Nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft hätte ein ordentlicher pflichtgetreuer Durchschnittsarzt aus dem Fachgebiet der behandelnden Ärzte spätestens Ende März 2021 eine Laborkontrolle vom supprimierten ACTH und Cortisol und in weiterer Folge eine 24 - Stunden Harnsammlung auf Cortisol und/oder eine Dexamethason- Hemmtest durchgeführt, um ein Cushing-Syndrom auszuschließen oder diagnostizieren zu können. Auch hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt aus dem Fachgebiet der behandelnden Ärzte nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft eine umfassende sonstige Labordiagnostik, insbesondere der Leberfunktionsparameter, veranlasst, um das zunehmende Wachstumsproblem weiter abzuklären. Zudem hätte nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt aus dem Fachgebiet der behandelnden Ärzte spätestens Ende März 2021 eine pädiatrisch endokrinologische spezialisierte Abteilung zur Unterstützung bei der Befundinterpretation und zur Festlegung des weiteren Vorgehens kontaktiert oder die Klägerin auf eine pädiatrisch endokrinologische spezialisierte Abteilung überwiesen. Zumindest Ende März 2021 wäre eine Abklärung hinsichtlich des Cushing-Syndroms als nächster diagnostischer Schritt notwendig gewesen. Aufgrund dieser diagnostischen Maßnahme hätte Ende März 2021 nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft die Diagnose des McCune-Albright-Syndroms erfolgen müssen und hätte begonnen werden müssen die Beschwerden der Klägerin zu behandeln. Insbesondere hätte die hormonelle Überproduktion in den zwei Hormonachsen (Pubertäts-Hormon-Achse und Cortisol-Achse) spätestens ab Ende März 2021 behandelt werden müssen.“
Die bekämpften Feststellungen sind durch das Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen Prim. Priv.Doz. Dr.med.univ. I* gedeckt, das keineswegs widersprüchlich ist. Das Erstgericht hegt aus nachvollziehbarer Begründung keinerlei Bedenken an der Richtigkeit des als schlüssig bewerteten Gutachtens des Sachverständigen. Dieser führte klar und deutlich aus, dass erst ab Mitte April 2021 weitere Untersuchungen sowie die Kontaktaufnahme mit einer spezialisierten Abteilung hätten erfolgen müssen. Soweit die Berufung die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen daraus ableiten möchte, dass der Sachverständige auf eine notwendige „rasche“ umfassende endokrinologische Abklärung verwiesen habe, ignoriert sie einen Großteil seiner gutachterlichen Ausführungen. Ihre Interpretation, der vom Sachverständigen verwendete Begriff „rasch“ könne nur bedeuten, dass die Untersuchungen zügig und ohne unnötigen Aufschub hätten durchgeführt werden müssen und dem würde ein Zuwarten von bis zu vier Wochen nicht entsprechen, ist mit den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen, der dezidiert zur zeitlichen Komponente befragt wurde, nicht vereinbar: Die den Kern der Argumentation der Berufung bildende Aussage, die spezielle Situation der Klägerin hätte einer raschen Abklärung bedurft, findet sich im ursprünglichen Gutachten des Sachverständigen vom 30. Jänner 2025 (ON 27). Dieses Gutachten wurde im Verfahren zunächst schriftlich ergänzt (Gutachtensergänzung vom 10. Juli 2025, ON 45) und dann in der Streitverhandlung vom 28. November 2025 ausführlich mündlich erörtert (ON 57, Seite 2 ff). Im Zuge dessen wurde der Sachverständige ausführlich zur zeitlichen Komponente befragt und legte dar, dass ab spätestens Mitte April die von ihm konkretisierten weiteren Schritte hätten veranlasst werden müssen (vgl insb ON 45, Seite 3, 4), wobei die Klägerin diese gutachterlichen Ausführungen ausdrücklich hinterfragte. In Beantwortung ihrer Gutachtenserörterungsfragen nahm er zu der von ihr behaupteten notwendigen unverzüglichen Kontrolle Stellung und erklärte, die auffälligen Befunde hätten zwar zeitnah kontrolliert werden müssen, ein Zeitraum von zwei bis vier Wochen sei aber jedenfalls adäquat und entspreche den Regeln der medizinischen Wissenschaft (ON 57, insb Seite 4, 5). Dass der Sachverständige erklärte, er selbst hätte das Kind wahrscheinlich stationär aufgenommen und diverse Tests veranlasst, steht dazu nicht in Widerspruch, zumal Maßstab für die Sorgfaltspflichten der behandelnden Ärzte nicht das Verhalten des Sachverständigen als ausgewiesener Experte für die seltene Krankheit der Klägerin ist, sondern wie sich ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter pflichtgetreuer Durchschnittsarzt in der konkreten Situation verhalten hätte. Insoweit stellte der Sachverständige klar, dass es den Regeln der medizinischen Wissenschaft entspricht, die von ihm erwähnten Tests nicht sofort durchgeführt zu haben, sondern erst im Zuge einer Kontrolluntersuchung nach zwei bis vier Wochen durchzuführen. Insgesamt sind die getroffenen Feststellungen zur zeitlichen Komponente somit nicht zu beanstanden.
Beweisergebnisse für die begehrten Ersatzfeststellungen – die zum vorliegenden Sachverständigengutachten in Widerspruch stünden – liegen nicht vor.
1.2. Die Feststellung zu den durch die Menstruationsbeschwerden erlittenen 5 Tagen leichte Schmerzen möchte die Klägerin durch die Feststellung ersetzen, „Die Menstruationsbeschwerden verursachten bei der Klägerin komprimiert auf den 24- Stunden 5 Tage starke Schmerzen pro Zyklus. Da die Klägerin zumindest viermal einen Zyklus durchlaufen musste, verursachten die Menstruationsbeschwerden insgesamt 20 Tage starke Schmerzen“.
Die Klägerin kritisiert das Sachverständigengutachten, wonach lediglich die Menstruationsbeschwerden leichte Schmerzen verursacht hätten, die übrigen Erkrankungen hingegen keine Schmerzen verursacht hätten, als unzutreffend. Die Einschätzung von bloß fünf Tagen leichter Schmerzen sei in Anbetracht „des tatsächlichen Leidenszustands, den die Klägerin während der Periode ertragen musste, völlig lebensfremd“. Die Annahme des Sachverständigen stehe in Widerspruch zur Aussage der Kindesmutter.
Die Beweisrüge scheitert schon an nicht gesetzmäßiger Ausführung, zumal das Erstgericht die bekämpfte Tatsachenfeststellung auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen stützt, das nur durch andere gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten widerlegt werden könnte, nicht jedoch durch die Aussagen von Zeugen und Parteien (8 Ob 110/02p; RS0040598; OLG Graz 2 R 158/22f), die Klägerin kann damit keine Beweisergebnisse nennen, aus denen sich die begehrte Ersatzfeststellung ableiten ließe (Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 15).
Das Berufungsgericht erachtet die bekämpfte Tatsachenfeststellung aber auch inhaltlich für unbedenklich: Auch die Feststellung zu den Schmerzperioden gründet auf dem Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, der einen Zyklus mit fünf Tagen annahm und davon ausging, dass Beschwerden im Durchschnitt für ein Drittel des Tages auftreten. Diese Annahmen beurteilt das Erstgericht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als gut nachvollziehbar. Dagegen bestehen keine Bedenken, weil der Sachverständige seine gutachterliche Aussage nachvollziehbar begründet, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen die von der Mutter der Klägerin geschilderten Beschwerden nicht zwingend auf Menstruationsbeschwerden schließen ließen, sondern auch mit Koliken in Einklang zu bringen gewesen wären, zumal nicht jede Menstruation Beschwerden verursacht. Unter Berücksichtigung der Schilderungen der Mutter der Klägerin ging das Erstgericht mit nachvollziehbarer Begründung aber davon aus, dass es sich um Menstruationsbeschwerden und nicht um Koliken gehandelt hat und folgte betreffend die damit verbundenen Schmerzperioden dem unbedenklichen Sachverständigengutachten. Bedenken an der getroffenen Feststellung werden durch die Berufung nicht erzeugt. Diese ist durch die vorliegenden Beweisergebnisse gedeckt, die nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Globalbemessung des Schmerzengelds eingeht und eine Berücksichtigung erlittener psychischer Schmerzen thematisiert, handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
1.3. Schließlich bekämpft die Klägerin die auf Urteilsseiten 5 bis 7 getroffenen Feststellungen hinsichtlich einzelner, in der Berufungsentscheidung jeweils als [F 3] gekennzeichneter Aspekte. Sie begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„Dadurch, dass die Behandlung erst im F* erfolgte, litt die Klägerin an einen überhöhten Cortisolspiegel und damit einhergehend an erhöhtem Blutdruck und an einer Verdickung der Herzwand.
Außerdem führt die zu hohe Produktion von Cortisol als Folge des Cushing-Syndroms zu einer Verminderung des Körperwachstums und hat auch die Mineralisation und die weiter Entwicklung der Knochen beeinträchtigt.
Hinzu kamen Wachstumsstillstand sowie eine Beeinträchtigung von Leber, Niere und der Nebenniere.
Die Klägerin hatte zudem eine vorzeitige Geschlechtsentwicklung zu erdulden.
Schon aufgrund des Alters der Klägerin und der Vielzahl der aufgetretenen Beschwerden und Komplikationen, können Dauer- oder Spätfolgen aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin nicht schon ab Mitte April 2021, sondern erst im F* adäquat behandelt wurde, nicht ausgeschlossen werden.
Außer den Menstruationsbeschwerden hatte die Klägerin zumindest 60 Tage mittlere körperliche und seelische Schmerzen zu erdulden.“
Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 Rz 15 mwN; RS0041835). Es genügt dabei nicht, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T1, T3]).
Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge der Klägerin nicht gerecht. Sie stellt den einzelnen bekämpften (wobei andere Feststellungen, die zwischen den bekämpften Feststellungen liegen, unbekämpft bleiben) Feststellungen des Erstgerichts, die verschiedenste Themen betreffen und sich auf 8 Absätze verteilen, ersatzweise einen Sachverhaltskomplex (6 Absätze) gegenüber, ohne eine konkrete Zuordnung der begehrten Ersatzfeststellungen zu bekämpften Feststellungen vorzunehmen. Es ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus bekämpften Feststellungen und Ersatzfeststellungen mögliche Paare zu bilden und dazu passende Argumente der Beweisrüge herauszufiltern (OLG Graz 6 Ra 53/25y; OLG Wien 16 R 50/24a; OLG Linz 1 R 2/25g uva). Die begehrten Ersatzfeststellungen decken zudem nicht alle bekämpften Feststellungen ab, zumal sich die bekämpften Feststellungen unter anderem darauf beziehen, dass der überhöhte Cortisolspiegel, die Verdickung der Herzwand, der erhöhte Blutdruck, die Diagnoseverzögerung im Zusammenhang mit der Leber, Niere und der Nebenniere, die Vergrößerung der Nebenniere, die Diagnoseverzögerung im Zusammenhang mit den Knochen sowie die vorzeitige Geschlechtsentwicklung (mit Ausnahme der Menstruationsbeschwerden) jeweils zu keinen Schmerzen der Klägerin führten bzw damit keine Schmerzen verbunden waren. Die begehrten Ersatzfeststellungen enthalten keinerlei Aussage darüber, ob die einzelnen genannten Symptome bzw Zustände bei der Klägerin zu Schmerzen führten, es wird nur insgesamt die Feststellung von Schmerzperioden (60 weitere Tage mittlere Schmerzen) begehrt, ohne dass betreffend die einzelnen Leiden eine Feststellung zu allenfalls dadurch verursachten Schmerzen begehrt wird. Teilweise zielt die Klägerin daher auf das ersatzlose Streichen von Feststellungen ab bzw handelt es sich bei der begehrten Feststellung nicht um eine kongruente Ersatzfeststellung. Teilweise beziehen sich die begehrten Ersatzfeststellungen auch auf Umstände, die ohnehin festgestellt wurden.
Bereits diese formalen Aspekte stehen dem Erfolg der Beweisrüge betreffend die Feststellung [F 3] entgegen. Im Übrigen hegt der Berufungssenat auch bei inhaltlicher Prüfung keine Bedenken an den getroffenen Feststellungen.
Wiederum sind die gegen das Basis der bekämpften Feststellungen bildende Gutachten des medizinischen Sachverständigen erhobenen Vorwürfe nicht berechtigt. Seine Ausführungen sind nicht widersprüchlich. Er hat sich insbesondere im Rahmen der Gutachtenserörterung ausführlich mit den einzelnen behaupteten Folgen der Diagnoseverzögerung auseinandergesetzt und hat betreffend jeden einzelnen Vorwurf nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin durch die Behandlungsverzögerung keine bleibenden Nachteile erlitten hat (vgl insb ON 57, Seiten 2 bis 4). Dass die Klägerin an einem überhöhten Cortisolspiegel litt, steht ohnehin fest, ebenso dass dieser einen ähnlichen Effekt hatte, wie dies die Einnahme einer hohen Dosis Koffein verursachen würde, es also zu einem Aufputschen des Körpers kam. Dies berücksichtigte das Erstgericht auch im Rahmen der Schmerzengeldbemessung (siehe Urteilsseite 11, Rz 43) als Ungemach der Klägerin, zumal ein ständig aufgewühlter Zustand durch den erhöhten Cortisolspiegel zweifellos eine gewisse Stresssituation erzeuge. Inwiefern sich in diesem Zusammenhang allerdings eine Unrichtigkeit der auf Basis des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellung, wonach der Cortisolspiegel keine Schmerzen verursachte, ergeben solle, erhellt die Berufung nicht, die selbst nur mit einem massiven Unwohlgefühl argumentiert, welches vom Erstgericht auf Basis der dazu getroffenen Feststellung im Rahmen der Schmerzengeldbemessung ohnehin berücksichtigt wurde.
Auch die Ausführungen des Sachverständigen zur Knochenentwicklung sind nicht widersprüchlich. Dieser legte zunächst allgemein dar, dass ein Auftreten eines Cushing-Syndroms (zu viel Produktion von Cortisol) im Körper ein vermindertes Körperwachstum bewirkt und auch die Mineralisation bzw die Weiterentwicklung des Knochens beeinträchtigt (ON 27, Seite 9). Er erklärte aber weiters, dass die Klägerin aufgrund der Behandlungsverzögerung kein schlechteres Knochenwachstum hat, als sie ohne Behandlungsverzögerung gehabt hätte und deswegen auch nicht zu mehr Knochenbrüchen neigt, nur weil sie zwei Monate später behandelt wurde. Grund dafür sei, dass sie mittlerweile adäquat therapiert werde und ihre Knochengesundheit, soweit dies im Rahmen der Grunderkrankung überhaupt möglich sei, hergestellt sei. Die weiterhin bestehenden Knochenprobleme seien auf ihre Grunderkrankung zurückzuführen (ON 57, Seiten 3 und 6). Das Auftreten von Knochenfrakturen sei Teil des McCune Albright-Syndroms und hätte durch eine frühere Diagnosestellung sicher nicht hintangehalten oder vermieden werden können (ON 45, Seite 5). Über ausdrückliches Befragen zu den erlittenen fünf Knochenfrakturen hielt er fest, dass die erlittenen Knochenfrakturen nicht auf die Behandlungsverzögerung zurückzuführen seien, sondern auf die Grunderkrankung (siehe ON 57, Seite 7 in Beantwortung der Frage 11 laut Fragenkatalog der Klägerin, ON 51). Diesen Aussagen des medizinischen Sachverständigen stellt die Berufung keine stichhaltigen Argumente gegenüber, sondern verweist nur darauf, es sei „offensichtlich“, dass die zwischen Juni 2023 und Dezember 2024 erlittenen Knochenbrüche durch die „über Monate beeinträchtigte Mineralisation der Knochen mitverursacht“ seien worden. Hiefür finden sich im Akt allerdings keinerlei Beweisergebnisse, zumal sich aus dem Sachverständigengutachten das Gegenteil ergibt.
Soweit die Klägerin betreffend behauptete mit der vorzeitigen Pubertätsentwicklung verbundenen Schmerzen auf die allgemeine Lebenserfahrung verweist, so lässt sich damit die Aussage des gerichtlichen Sachverständigen, mit der vorzeitigen Geschlechtsentwicklung seien keine Schmerzen verbunden gewesen, nicht widerlegen.
Insgesamt kam der Sachverständige nach ausführlicher Auseinandersetzung mit sämtlichen erhobenen Vorwürfen zum fachlich fundiert begründeten Ergebnis, dass aus der Behandlungsverzögerung keine Dauerfolgen resultierten und Spätfolgen auszuschließen seien. Seine Angaben sind nicht vage geblieben, der Vorwurf, er habe sich nicht festlegen wollen, entbehrt jeglicher Grundlage. Er hielt zusammenfassend mehrfach fest, es gebe keine Dauerfolgen, die auf die Behandlungsverzögerung zurückzuführen seien und er könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Klägerin Spätfolgen aufgrund der Behandlungsverzögerung haben werde. Alle Probleme, die sie jetzt habe, seien auf die Grunderkrankung zurückzuführen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
2.1. In ihrer Rechtsrüge moniert die Klägerin zunächst einen Feststellungsmangel dazu, dass ihre stationäre Behandlung im F* zwischen 14. und 20. Juli 2021 sowie 25. Juli bis 10. August 2021 deswegen erforderlich gewesen sei, weil im E* die erforderlichen Befunde nicht erhoben und keine richtige Diagnose erstellt worden sei, andernfalls hätte es des Aufenthalts im F* nicht bedurft.
Wurde ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet, dann bedeutet die Unterlassung entsprechender Feststellungen keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 496 Rz 11). Die Klägerin erstattete zwar Tatsachenvorbringen dazu, dass sie sich von 14. Juli bis 20. Juli 2021 sowie von 25. Juli bis 18. August 2021 stationär im F* in Behandlung befand, dass dieser stationäre Aufenthalt allerdings nur aufgrund der Behandlungsverzögerung notwendig gewesen sei und dass dieser zu einer psychischen Belastung bei der Klägerin geführt hätte, brachte sie im Verfahren erster Instanz allerdings nicht vor und begründete ihr Schmerzengeldbegehren nicht damit. Der Vorwurf eines diesbezüglichen Feststellungsmangels ist daher nicht berechtigt.
2.2. Die Klägerin rügt weiters folgenden Feststellungsmangel: „Zwischenzeitlich haben zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 insgesamt fünf Knochenbrüche stattgefunden, wie es auch aufgrund der fibrösen Dysplasie beim McCune Albright-Syndrom vorkommen kann“. Sie argumentiert, aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der über Monate zu hohe Cortisolspiegel die mangelnde Mineralisation verursacht und daher zu den Knochenbrüchen maßgeblich beigetragen habe. Daraus leitet sie ab, die Knochenbrüche wären bei der Ermittlung des Schmerzgeschehens miteinzubeziehen gewesen.
Auch insoweit ist der Vorwurf eines Feststellungsmangels nicht berechtigt. Das Erstgericht traf ausführliche Feststellungen zu den Auswirkungen der Krankheit der Klägerin auf ihre Knochen. Es steht fest, dass die Klägerin dadurch, dass die Erkrankung nicht schon Mitte April 2021, sondern erst im F* diagnostiziert wurde und erst dann eine adäquate Therapie eingeleitet wurde, keine Schmerzen und keine bleibenden Schäden im Zusammenhang mit den Knochen erdulden musste, die sie nicht auch bei einer Diagnosestellung und Einleitung einer Behandlung nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft ab Mitte April 2021 zu erdulden gehabt hätte. Sie neigt auch nicht zu mehr Knochenbrüchen, weil sie erst im F* anstatt schon ab Mitte April 2021 nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft behandelt wurde (Urteilsseite 6, Rz 22). In Anbetracht dieser Feststellungen und der weiteren Feststellung dazu, dass sämtliche anderen Beeinträchtigungen der Klägerin aus ihrer Grunderkrankung resultieren, würde die begehrte Feststellung am Ausgang der Rechtssache nichts ändern: Auch wenn ergänzend festgestellt würde, dass die Klägerin zwischen Juni 2023 und Dezember 2024 insgesamt fünf Knochenbrüche erlitten hat, wären die damit im Zusammenhang stehenden Schmerzen dennoch nicht bei der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigen, weil diese nicht auf den Behandlungsfehler der Beklagten zurückzuführen sind. Eine Feststellung zu einem diesbezüglichen Kausalzusammenhang begehrt die Klägerin nicht, diese würde aber auch ohnehin mit den dargestellten Feststellungen des Erstgerichts in Widerspruch stehen.
2.3. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Klägerin, für die Ermittlung des kausalen Schmerzengelds wäre es erforderlich gewesen, den Krankheits- und Leidenszustand der Klägerin mit dem eines gleichaltrigen Kindes zu vergleichen, das am McCune Albright-Syndrom und Pubertas präcox erkrankt sei, aber rechtzeitig nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft behandelt worden sei. Das Erstgericht hat ein umfassendes Beweisverfahren zu sämtlichen behaupteten Schäden der Klägerin geführt. Auf Tatsachenebene ergab sich, dass mit der Diagnose und Behandlungsverzögerung mit Ausnahme der Menstruationsbeschwerden keine weiteren Schmerzen für die Klägerin verbunden waren. Bei der vorzunehmenden Globalbemessung hat das Erstgericht diese Menstruationsbeschwerden und zusätzlich das seelische Ungemach der Klägerin durch den erhöhten Cortisolspiegel berücksichtigt. Insgesamt erachtet das Erstgericht daher aus überzeugenden Erwägungen einen Schmerzengeldbetrag von EUR 3.000,00 als angemessen. Weitere mit Schmerzen verbundene Beschwerden sind infolge der Behandlungsverzögerung nach den getroffenen Feststellungen nicht entstanden. Soweit sich die Klägerin daher mit ihren pauschalen Vorwürfen, der erwähnte Vergleich mit einem gleichaltrigen Kind hätte für eine objektive Beurteilung des Schmerzengelds vorgenommen werden müssen, gegen die Schmerzengeldbemessung wenden möchte, überzeugen ihre Ausführungen nicht.
2.4. Schließlich kritisiert die Klägerin die Abweisung des Feststellungsbegehrens und verweist auf einzelne, aus dem Zusammenhang genommene Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten. Eine Argumentation anhand des festgestellten Sachverhalts, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig sein soll, erfolgt nicht.
Da das Erstgericht feststellte, dass der Klägerin aus der Behandlungsverzögerung keine zukünftigen Nachteile drohen, hat das Erstgericht das Feststellungsinteresse der Klägerin ohne Rechtsirrtum verneint und ihr Feststellungsbegehren zutreffend abgewiesen.
Auch die Rechtsrüge geht daher ins Leere.
3. Der Berufung der Klägerin kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist eine Folge dieser Sachentscheidung und gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung, allerdings nur auf Basis des im Berufungsverfahren maßgeblichen Streitwerts von EUR 32.000,00; die unter Zugrundelegung eines Streitwerts von EUR 45.000,00 verzeichneten Kosten waren entsprechend zu kürzen.
Der Bewertungsausspruch gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens mit EUR 10.000,00 durch die Klägerin, das dem (nach Klagseinschränkung, abzüglich des bereits zugesprochenen Betrags) verbleibenden Leistungsbegehren von EUR 22.000,00 hinzuzurechnen ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da sich Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht stellten.
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